Petition an das Europaeische Parlament

Petition an das Europaeische Parlament

  • 27 Okt 0

27-10-2016

PETITION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Handelnd namens des Vorstandes der Sozial-Kulturellen Gesellschaft der Deutschen im Oppelner Schlesien, vertretend für alle Angehörige der deutschen Minderheit, die in den Gemeinden Dąbrowa /Dambrau/, Dobrzeń Wielki /Groß Döbern/, Komprachcice /Comprachtschütz/ und Prószków /Proskau/ wohnhaft  sind und am 1. Januar 2017 zu Einwohnern der Stadt Opole /Oppeln/ werden, richten wir gemäß Art. 227 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierter Text) vom 26. Oktober 2012 (Gesetzblatt EU. C Nr. 326, S. 47, AEUV) an das Europäische Parlament eine Petition. 

Wir appellieren an das Europäische Parlament, sämtliche Rechtsmittel wegen der Verletzung durch die Behörden der Stadt Opole /Oppeln/ und durch die Organe des polnischen Staates der Rechte der Mitglieder der deutschen Minderheit in den Gemeinden: Dąbrowa / Dambrau, Dobrzeń Wielki / Groß Döbern, Komprachcice / Comprachtschütz und Prószków / Proskau, die am 01. Januar 2017 zu Einwohnern der Stadt Opole / Oppeln werden, zu ergreifen und auch wegen der Verletzung durch diese Behörden eines Rechts auf gute Verwaltung.

  1. Petitionsführer

Sozial-Kulturelle Gesellschaft der Deutschen im Oppelner Schlesien (Towarzystwo Społeczno-Kulturalne Niemców na Śląsku Opolskim), im folgenden auch SKGD oder Verein genannt, ist ein Verein des polnischen Rechts – Gesetz vom 7. April 1989 – Vereinsrecht (konsolidierter Text  Gesetzblatt von 2015, Pos. 1393 mit späteren Änderungen), die eine juristische Rechtspersönlichkeit besitzt. Am 16. Februar 1990 wurde SKGD ins Vereinsregister eingetragen und das Datum gilt als der Gründungstag der Organisation. Das Tätigkeitsgebiet der SKGD ist das Gebiet der Republik Polen, insbesondere das Gebiet Oppelner Schlesien, mit Vereinssitz in Opole (45-005) ul. Konopnicka 6. Herr Rafał Bartek übt gegenwärtig das Amt des Vorstandsvorsitzenden im 11-köpfigen Vorstand der SKGD für die Amtsperiode 2015-2019 TSKN aus. SKGD ist die größte Organisation der deutschen Minderheit in Polen. Die Zahl der Mitglieder beträgt nach dem Stand von 2015 33.987. Seit Anfang an führt SKGD überwiegend kulturelle, bildungspolitische, soziale und politische Tätigkeit zum Wohle nicht nur der Mitglieder aber auch der ganzen Gemeinschaft. Die Projekte der SKGD bezwecken die Förderung der deutschen Sprache und Kultur und der deutschen Minderheit unter den Einwohnern der Oppelner Woiwodschaft und der Umgebung und Stärkung der Heimatgebundenheit, Pflege der regionalen Traditionen, aber auch die Veränderung der Wahrnehmung der Deutschen in Polen durch Anregen und Fördern des Kulturlebens der deutschen Minderheit, Unterstützung der sozialen Einrichtungen und Zusammenarbeit mit öffentlicher Verwaltung und mit sonstigen in der Woiwodschaft tätigen Vereinen.

2. Die Region „Oppelner Schlesien”.

Das Oppelner Schlesien (poln. Śląsk Opolski) befindet sich auf dem Gebiet der Republik Polen in den Woiwodschaften Oppeln und Schlesien. Diese Region zeichnet sich durch kulturelle Vielfalt aus, die durch hier ansässigen Polen und Deutsche mitgestaltet wurde. Zu dieser Situation kam es infolge der historischen Ereignisse. Das Oppelner Schlesien, das früher unter deutscher Verwaltung war, wurde mit der ansässigen deutschen Volksgruppe nach dem 2. Weltkrieg polnisch. Der Umstand führte dazu, dass die Angehörigen der deutschen Minderheit, die im Oppelner Schlesien wohnen, verfestigten das historisch bedingte regionale Bewusstsein im Zusammenhang mit der Tradition und Religion. Auf diesem Gebiet liegen die Gemeinden: Dambrau / Dąbrowa, Groß Döbern / Dobrzeń Wielki, Comprachtschütz / Komprachcice und Proskau / Prószków.

3. Veränderung der Verwaltungsgrenzen der Stadt Opole / Oppeln und der anliegenden Ortschaften.

Kraft Verordnung des Ministerrates vom 19. Juli 2016 über die Festlegung der Grenzen einiger Gemeinden und Städte, Verleihung an einige Ortschaften des Prädikates Stadt und Änderung des Namens einer Gemeinde (Gesetzblatt von 2016, Pos. 1134, im Folgenden Verordnung genannt vom 19. Juli 2016) werden am 1. Januar 2017 gemäß § 1 Punkt 2 Buchstaben a-d folgende Verwaltungsgrenzen geändert:

  1. Der kreisfreien Stadt Opole und im Landkreis Opole – Gemeinde Dobrzeń Wielki durch die Eingemeindung des Gebietes aus der Gemerkung Borki, Gemarkung Czarnowąsy, Gemarkung Krzanowice, Gemarkung Świerkle, und Teil der Gemarkung Brzezie, sowie einen Teil der Gemarkung Dobrzeń Mały, aus der Gemeinde Dobrzeń Wielki;
  2. Kreisfreie Stadt Opole und der Landkreis Opole – Gemeinde Komprachcice durch die Eingemeindung in die kreisfreie Stadt Opole der Gemarkung Chmielowice und Gemarkung Żerkowice, in der Gemeinde Komprachcice;
  3. Kreisfreie Stadt Opole und der Landkreis Opole – Gemeinde Prószków durch die Eingemeindung der Gemarkung Winów, in der Gemeinde Prószków;
  4. Kreisfreie Stadt Opole und Landkreis Opole – Gemeinde Dąbrowa durch die Eingemeindung der Gemarkung Sławice, Gemarkung Wrzoski, und Teil der Gemarkung Karczów, in der Gemeinde Dąbrowa.

Die Veränderung der angeführten Verwaltungsgrenzen erfolgte auf Initiative des Oberbürgermeisters der Stadt Oppeln / Opole, der sich diesbezüglich auf die Notwendigkeit der Gewinnung neuer attraktiver Gewerbegebiete in den benachbarten Gemeinden und auf die Überwindung des Problems der Entvölkerung, das die Stadt Opole betrifft, berief. Am Rande sei hier vermerkt, dass nach Auffassung der SKGD diese Argumente objektiv nicht der Wahrheit entsprechen. Was das Argument der Entvölkerung anbelangt, ist die Tatsache durchaus offensichtlich, dass durch die Veränderung der Verwaltungsgrenzen die Geburtenrate nicht geändert wird. Die Veränderung der Grenzen wird auch die Menschen nicht dazu verleiten, mehr Kinder zu bekommen und sie wird die Menschen nicht anregen, in neuen Stadtgrenzen ansässig zu werden. Was wiederum die Argumente anbelangt, die Stadt Opole müsse weitere Gewerbeflächen gewinnen, sollte man in erster Linie darauf hinweisen, dass es sich hier nur um ein Scheinargument handelt, das von den wahren Gründen des Oberbürgermeisters der Stadt Oppeln / Opole ablenken sollte. Der wahre Grund der Stadt ist zusätzliche Einnahmequelle (insbesondere die Grundsteuer und die Agrarsteuer sowie die Einkommensteuer von natürlichen Personen und die Körperschaftssteuer) zum Nachteil der benachbarten Gemeinden, worauf mehrmals im Laufe des Verfahrens zur Änderung der Verwaltungsgrenzen hingewiesen wurde. Der Woiwode der Oppelner Woiwodschaft und der Ministerrat wurden davon in Kenntnis gesetzt. Der vorstehende Standpunkt wird durch die Tatsache belegt, dass die Gebiete für die potentielle Entwicklung der urbanen Funktionen in Oppeln / Opole insgesamt die Fläche von  3.996 ha haben, was 41,2% der Stadtfläche ausmacht.

Unter diesen Umständen stellte der Oberbürgermeister der Stadt Oppeln / Opole im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens (Gesetz vom 8. März 1990 über die Selbstverwaltung der Gemeinden (konsolidierter Text, Gesetzblatt von 2016, Pos. 446, im Folgenden Gesetz über Kommunalverwaltung genannt) einen Antrag auf die Änderung der Grenzen der Stadt Oppeln / Opole an den Minister des Innern und der Verwaltung über den Oppelner Woiwoden stellen. Die Endentscheidung wurde vom Ministerrat in der Verordnung vom 19. Juli 2016 getroffen. Die von der Veränderung der Verwaltungsgrenzen unmittelbar betroffenen Einwohner der eingemeindeten Ortschaften ließen sich nicht zu der Idee des Oberbürgermeisters der Stadt Oppeln / Opole überzeugen. Die Einwohner der Gemeinde Dombrau / Dąbrowa, Groß Döbern / Dobrzeń Wielki, Comprachtschütz / Komprachcice und der Gemeinde Proskau / Prószków gaben Ausdruck ihrer Unzufriedenheit über das Vorhaben der Veränderung der Stadtgrenzen von Oppeln / Opole, als auch über die Vorgehensweise bei der Umsetzung. Die Einwohner der betroffenen Gemeinden erhoben den Widerspruch gegen die Erweiterung der Grenzen der kreisfreien Stadt Oppeln / Opole währen der Bürgerbefragung und durch die Protestbewegung, worüber die lokalen Printmedien ergiebig berichteten (Zeitungsartikel: „Większe Opole. Sąsiedzi miasta manifestowali przed MSWiA i Sejmem” – der ganze Text abrufbar unter: http://opole.wyborcza.pl/opole/1,35114,20425381,wieksze-opole-manifestacja-sasiadow-miasta-przed-mswia.html#ixzz4K8gma3xG; Artikel:  „Większe Opole. Protestujący chcą zagłuszyć festiwal i blokować rozbudowę elektrowni” – der ganze Text abrufbar unter: http://opole.wyborcza.pl/opole/1,35114,20037891,
wieksze-opole-protestujacy-chca-zagluszyc-festiwal-i-blokowac.html#ixzz4K8iRbFgW
). Den Widerspruch weckte nicht nur die scheinbar sachliche Argumentation für die Änderung der Verwaltungsgrenzen, die in Wirklichkeit nur die Interessen der Einwohner der Stadt Oppeln / Opole wahrnimmt und die Interessen der Einwohner der umliegenden, von der Erweiterung der Grenzen der Stadt Oppeln betroffenen  Orte, aber auch die Art und Weise, wie die Pläne der Veränderung der Stadtgrenzen umgesetzt wurden. Der Oberbürgermeister der Stadt Oppeln / Opole zwang seinen Willen auf, die Stadt zu erweitern, wodurch die benachbarten Gemeinden benachteiligt werden. Diese Maßnahmen sollten gütlich beigesetzt werden und man solle im Dialog und durch Diskussion die Übereinstimmung erzielen. Anstelle der Aussprache über die Erweiterung der Stadt Oppeln / Opole wurde das Projekt durch den Oberbürgermeister von Oppeln / Opole nach eigenem Ermessen und eigener Willkür und mit Mitteln umgesetzt, die in der Öffentlichkeitsarbeit auf einseitige Vorteile abzielten und die Einwohner der betroffenen Ortschaften kein Gehör fanden.

4. Anteil der Minderheit auf eingemeindeten Gebieten und Rechte der deutschen Minderheit

Die Veränderung der Grenzen der Stadt Oppeln / Opole und der Gemeinden: Dombrau / Dąbrowa, Gross Döbern / Dobrzeń Wielki, Comprachtschütz / Komprachcice und Proskau / Prószków betreffen elf Ortschaften in vier Gemeinden, in denen deutsche Minderheit vertreten ist. In der letzten Volkszählung, die 2011 stattfand, erklärten sich 19,82% der Einwohner des Landkreises Oppeln als Deutsche,  und in der Stadt Oppeln / Opole  waren es lediglich 2,46%. In den einzelnen Gemeinden gestaltete sich der Anteil der sich zum Deutschtum bekennenden Personen wie folgt:

  1. in der Gemeinde Dąbrowa / Dombrau – 14,00 %,
  2. in der Gemeinde Dobrzeń Wielki / Gross Döbern – 17,8%,
  3. in der Gemeinde Komprachcice / Comprachtschütz – 17,4%,
  4. in der Gemeinde Prószków / Proskau – 26,2%.

In den Ortschaften genießt deutsche Minderheit bestimmte Rechte, wie zweisprachige Ortsschilder und Deutsch als Hilfssprache in Ämtern. Kraft Beschlüsse der Gemeinderäte und des Bescheides des zuständigen Ministers für Kultusfragen und nationale und ethnische Minderheiten in den Gemeinden: Groß Döbern, Comprachtschütz und Proskau darf man Deutsch als Hilfssprache nutzen, was durch entsprechende Eintragung ins Amtsregister der Gemeinden (Urzędowy Rejestr Gmin) der Gemeinde Groß Döbern am 22. April 2009, Gemeinde Comprachtschütz am 4. Juni 2009, und der Gemeinde Proskau am 11. Juli 2006 erwirkt wurde. In den drei Gemeinden dürfen kraft Beschlüsse des Gemeinderates und der Bescheide des für Kultus- und Minderheitenfragen zuständigen Ministers zusätzlich deutsche Ortsnamen angewendet werden, was auch durch die Eintragung ins Gemeinderegister der Gemeinde Groß Döbern am 1. Dezember 2009, der Gemeinde Comprachtschütz am 1. Dezember 2009, und der Gemeinde Proskau am 30. April 2010 ermöglicht wurde. In der Stadt Oppeln dürfen die Angehörige der deutschen Minderheit die Rechte der Einwohner der benachbarten Gemeinden nicht genießen.

Die Einwohner der Ortschaften in den Gemeinden: Dambrau, Groß Döbern, Comprachtschütz und Proskau genießen bessere Möglichkeiten der Beteiligung am politischen Leben der Gemeinde, weil während der Kommunalwahlen das Mehrheitswahlrecht in den Wahlkreisen gilt. Die Einteilung der Wahlkreise in Oppeln / Opole garantiert den Vertretern der Randbezirke der Stadt Oppeln im Unterschied zu den Wahlkreisen mit einem Mandat im Mehrheitswahlsystem wie die in ländlichen Gemeinden (das sind Gemeinden: Dambrau, Groß Döbern, Comprachtschütz und Proskau) keinen Platz im Oppelner Stadtrat. Gegenwärtige Einteilung der Wahlkreise der Stadt Oppeln erschwert den Kandidaten aus den Randbezirken wie das der Fall war, bei den eingemeindeten Ortschaften Erlangung des Mandates eines Stadtverordneten im Stadtrat Oppeln. Vorhandene Wahlkreiseinteilung bevorzugt in Oppeln Kandidaten aus großen städtischen Siedlungen im Stadtzentrum.

Vor diesem Hintergrund sei in erster Linie vorzubringen, dass es schlicht offensichtlich ist, dass sich die Änderung der Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln auf die Bevölkerungsverhältnisse in von deutscher Minderheit bewohnten Gebieten nachteilig auswirken wird. Die Gemeinden: Dambrau, Groß Döbern, Comprachtschütz und Proskau sind von Vertreter deutscher Minderheit bewohnt, die dort konzentriert leben. Die Eingemeindung der Ortschaften wird Verstreuung polnischer Staatsangehörigen mit deutscher Volkszugehörigkeit in neuen Verwaltungsgrenzen zur Folge haben und somit verhindern, diesbezügliche Rechte nach dem polnischen und europäischen Gesetzen auszuüben. In neuer geopolitischen und Verwaltungslage, in der die deutsche Minderheit nur einen geringen Anteil an der Bevölkerung haben wird, kann sie real nicht solche Rechte wie das Recht auf zweisprachige Ortstafeln und deutsch als Hilfssprache in Ämtern wahrnehmen.

5. Verletzung der Minderheitenschutzrechte

Republik Polen gewährt den auf dem Hoheitsgebiet ansässigen nationalen und ethischen Minderheiten Kultur-, Bildungs- und Sprachrechte und die Pflege eigener kulturellen und ethnischen Identität, aber auch bestimmte soziale und politische Rechte. Die Frage der Menschenschutzrechte, hier auch der Minderheitenschutzrechte sowie der Gleichheit vor dem Gesetz wird auch zum Gegenstand des Gemeinschaftsrechts.

Vor dem Hintergrund sei vermerkt, dass in dem vorliegenden Fall Art. 21 der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Juni 2016 r. (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C Nr. 202, S. 389, im Folgenden Charta der Grundrechte genannt) verletzt wurde, wo es heißt: „1. Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten. 2. Im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieser Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten”, aber auch die Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz, der in Art. 20 der Charta der Grundrechte zum Ausdruck kommt, wo es heißt: „Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich”.

Dabei sollte man nur erwähnen, dass die Charta der Grundrechte auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt im Rahmen polnischer Rechtsordnung Anwendung findet, denn „Art. 1. Abs. 1 im Protokoll (Nr. 30) über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Polen und Vereinigtes Königreich (Amtsblatt der Europäischen Union C 326/313 vom 26. Oktober 2012)  „unter diesen Umständen verdeutlicht Art. 1 Abs. 1 des Protokolls (Nr. 30) Art. 51 der Charta über deren Anwendungsbereich und bezweckt weder, die Republik Polen und das Vereinigte Königreich von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Charta freizustellen, noch, ein Gericht eines dieser Mitgliedstaaten daran zu hindern, für die Einhaltung dieser Bestimmungen zu sorgen” (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen N. S. (C-411/10) gegen Secretary of State for the Home Department und M. E. (C-493/10) und andere).

Im polnischen Recht überdeckt sich prinzipiell der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und auch das Diskriminierungsverbot im Sinne der Charta der Grundrechte mit Art. 32 der Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997 (Gesetzblatt von 1997 Nr. 78, Pos. 483 mit späteren Änderungen, im Folgenden Verfassung der RP genannt) wo es heiß: „1. Alle sind vor dem Gesetz gleich. Alle haben das Recht, von der öffentlichen Gewalt gleich behandelt zu werden. 2. Niemand darf aus welchem Grund auch immer im politischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Leben diskriminiert werden”.  Diese Belange wurden in der nationalen Gesetzgebung, das heiß im Gesetz vom 6. Januar 2005 über nationale und ethnische Minderheiten und über die Regionalsprache (konsolidierter Text, Gesetzblatt von 2015, Pos. 573 mit späteren Änderungen, im folgenden Minderheitengesetz genannt) ausgeweitet berücksichtigt, wo es unter anderem heißt: „Untersagt wird die Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu einer Minderheit ergibt” (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über nationale Minderheiten) und weiter „Es wird untersagt, Mittel anzuwenden, die die Veränderung nationaler oder ethnischer Verhältnisse in den von Minderheiten bewohnten Gebieten bezwecken.” (Art. 5 Abs. 2 Minderheitengesetz). Erheblich ist in diesem Fall die Tatsache, dass unter den Maßnahmen, die auf die Veränderung der Bevölkerungsverhältnisse abzielen, neben der Enteignung, Räumung und Ausweisung oft auch die Veränderung der Verwaltungsgrenzen genannt wird, die die Einschränkung der Ausübung der Rechte und Freiheiten („Gerrymandering”) zum Ziel hat.

In der Frage der Veränderung der Grenzen der Stadt Oppeln / Opole und der Gemeinden: Dambrau / Dąbrowa, Groß Döbern / Dobrzeń Wielki, Comprachtschütz / Komprachcice und Proskau / Prószków ohne Zweifel von der Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Einwohner der Gemeinden vor dem Gesetz, hier auch der Angehörigen der deutschen Minderheit und des Diskriminierungsverbotes  die Rede sein kann.

In erster Linie sei auf die Maßnahmen der Stadt Oppeln / Opole hinzuweisen, die dem Interesse der Angehörigen der deutschen Minderheit in den umliegenden Gemeinden keine Rechnung trugen  und bevorzugten die Interessen der in Oppeln lebenden Mehrheit. Man missachtete die Ergebnisse der Bürgerbefragung in den Gemeinden: Dambrau, Groß Döbern, Comprachtschütz und Proskau. Es sei darauf hingewiesen, dass während der Bürgerbefragung in der Gemeinde Dambrau / Dąbrowa in den von der Eingemeindung befroffenen Dörfern (Wreske / Wrzoski, Slawitz / Sławice und Teil des Dorfes Schönwitz / Karczów) die Bürgerbeteiligung zwischen 54% und 72% lag und die Zahl der Stimmen die dagegen waren, betrug von 92,57% bis 95,96%. In der Gemeinde Groß Döbern / Dobrzeń Wielki, in den von der Eingemeindung betroffenen Dörfern (Borrek / Borki, Finkenstein / Brzezie, Cyarnowanz, Klein Döbern / Dobrzeń Mały, Kryanowitz / Krzanowice, Horst / Świerkle) lag die Bürgerbeteiligung zwischen 59,71% und 73,15% und gegen die Eingemeindung stimmten 98,61% bis 100% der Teilnehmer. In der Gemeinde Comprachtschütz / Komprachcice lag die Bürgerbeteiligung bei 50,51%  und 93,92% der Stimmen waren gegen die Eingemeindung. In der Gemeinde Proskau / Prószków votierten gegen die Eingemeindung des Dorfes Winau / Winów 2.949 Einwohner der Gemeinde, was 93,64% der Stimmabgaben ausmacht. Dabei sollte die außerordentlich hohe Beteiligung an der Bürgerbefragung hervorgehoben werden, die 43,92% betrug. Das Ergebnis der Bürgerbefragung lässt keinen Zweifel, dass fast alle Befragten sich gegen die Eingemeindung aussprachen, was überhaupt nicht berücksichtigt wurde. Auch die Beschlüsse kollegialer Verwaltungsorgane der betroffenen Gemeinden (Gemeinderat) gegen die Eingemeindung wurden ignoriert. Trotz des eindeutigen Widerspruchs der Bürger in den Gemeinden: Dambrau / Dąbrowa, Groß Döbern / Dobrzeń Wielki, Comprachtschütz / Komprachcice und Proskau / Prószków richtete der Oberbürgermeister der Stadt Oppeln / Opole an den Minister des Innern und der Verwaltung über den Woiwoden der Oppelner Woiwodschaft einen Antrag auf die Änderung der Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln / Opole zum Nachteil der umliegenden Gemeinden. Der Oppelner Woiwode missachtete auch die negative Stellungnahme der Gemeinden: Dambrau / Dąbrowa, Groß Döbern / Dobrzeń Wielki, Comprachtschütz / Komprachcice und Proskau / Prószków, die zum großen Teil von der deutschen Minderheit bewohnt werden und die Argumente und Gründe, die von der Bürgerschaft vorgebracht wurden. Der Woiwode begutachtete positiv den vorgebrachten Antrag des Oberbürgermeisters von Oppeln auf die Änderung der Grenzen der Stadt Oppeln / Opole.

Es ist auch die Tatsache besonders zu betonen, dass man auf der Vorbereitungsetappe, auf der die Begründung der Verordnung vom 19. Juli 2016 erstellt wurde, auf die Proteste, Kundgebungen und Demos der Bürgerschaft der benachbarten Gemeinden überhaupt nicht eingegangen ist, obwohl diese Aktivitäten den Plan der Erweiterung der Grenzen der Stadt Oppeln / Opole begleiteten. Man überging stillschweigend die Ergebnisse der Bürgerbefragung, die keinen Zweifel hegen lassen, dass die Meinung der Bürgerschaft der Gemeinden: Dambrau / Dąbrowa, Groß Döbern / Dobrzeń Wielki, Comprachtschütz / Komprachcice, Proskau / Prószków zu der geplanten Grenzänderung eindeutig negativ ist. Die Stellungnahme der Einwohner der Dörfer, die von der Eingemeindung betroffen sind, sollte doch im ganzen Verfahren erheblich sein, wie das im Fall der Begründung desselben Entwurfes der Verordnung vom 19. Juli 2016 war, als die Empfehlung der Regierung vorgelegt wurde, den Antrag des Stadtrates in Rzeszów auf die Änderung der Verwaltungsgrenzen der kreisfreien Stadt und der Gemeinden: Krasne, Tyczyn, Świlcza, Głogów Małopolski und Trzebownisko abzulehnen, weil – wie es in der Begründung hieß – die Bürgerbefragung in den von der geplanten Eingemeindung betroffenen Ortschaften die Stellungnahme der Bürgerschaft negativ war, aber auch, weil sich die Gemeindevertretungen negativ dazu äußerten. Ganz anders war in den Gemeinden: Dambrau / Dąbrowa, Groß Döbern / Dobrzeń Wielki, Comprachtschütz / Komprachcice und Proskau / Prószków, bei denen das Kriterium der Nationalität relevant war und bei denen die Tatsache völlig ignoriert wurde, dass die geplante Änderung der Grenzen einen heftigen Einspruch der BürgerInnen zur Folge hatte, weil sie es in ihren Empfinden für nachteilig und Unrecht hielten.

Das durchgeführte Verfahren zur Änderung der Gemeindegrenzen  und die ergangene Entscheidung in Form der Verordnung vom 19. Juli 2016 zeugt eindeutig von der Bevorzugung der Meinung der Einwohner in den Gemeinden, bei denen die Nationalitätenfrage irrelevant ist und von der Benachteiligung der Meinung der Einwohner in den Gemeinden: Dambrau / Dąbrowa, Groß Döbern / Dobrzeń Wielki, Comprachtschütz / Komprachcice, Proskau / Prószków, in denen der Anteil der deutschen Minderheit erheblich ist, was unbegründet geschah. In Wirklichkeit sollte der Meinung aller Betroffenen gleich Rechnung getragen werden, weil als gleiche Rechtssubjekte, sollten sie „gleich” behandelt werden. Im Lichte der Tatsachen erging die Verordnung vom 19. Juli 2016, ohne dabei die Betroffenen gleich zu behandeln und man diskriminierte die einen und favorisierte die anderen.

Das Nationalitätenkriterium war im vorliegenden Fall ausschlaggebend, was die Stimmungen um die die Frage der Grenzänderung belegt. Die Kommunalpolitiker und Regierungsvertreter, die an der Erweiterung der Stadt Oppeln / Opole interessiert waren, sorgten für entsprechende Stimmung mit nationalen Hintergrund. In der öffentlichen Debatte wurden unbegründete Ausfälle gegen deutsche Minderheit, der ungerecht zur Last gelegt wird, den Widerstand gegen die geplante Änderung der Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln / Opole zu schüren, während eines Protests Steine geworfen zu haben, einen polnischen Nationalfeiertag gestört zu haben oder die Prinzipien der Selbstverwaltung und Demokratie verletzt zu haben. Als Beispiel kann die Aussage des stellvertretenden Justizministers in der Regierung der Republik Polen angeführt wurden, der in dem Zeitungsartikel: „Patryk Jaki: Nie ma tu mowy o żadnym zamachu na samorządność” (Patryk Jaki: Von einem Anschlag gegen die Selbstverwaltung kann hier keine Rede sein) und in Interview in der Sendung „Loża Radiowej” im Rundfunk „Radio Opole” vom 20. Juli 2016 (verfügbar unter der Anschrift https://www.youtube.com/watch?v=qjCYVdWFGDs), wo er sich äußerst negativ über die Rolle der deutschen Minderheit im Verfahren der Änderung der Verwaltungsgrenzen von Oppeln / Opole äußerte und er warf der Minderheit Arroganz und Rechtsbruch vor, und er stellte das im Gesetz verankerte Recht der Einwohner, eigene Meinung im Rahmen einer Bürgerbefragung zu äußern in Frage und er behauptete, die Bürgerbefragung sei von der deutschen Minderheit gefälscht und unrichtig durchgeführt worden. Diese Signale werden immer deutlicher geäußert. Sie stehen im Widerspruch zu der Annahme, dass die Zugehörigkeit zu einer nationalen oder ethnischen Minderheit und die Pflege eigener Sprache, Tradition und Sitten und Bräuchen keinen Grund liefern sollte, im öffentlichen Leben eine Last darzustellen und das Minderwertigkeitsgefühl zu empfinden. Dasselbe gilt auch für den Privatbereich und im Umgang mit anderen Menschen. In Wirklichkeit wird die Tatsache der Zugehörigkeit zu den deutschen Minderheit für viele Einwohner der von der Eingemeindung betroffenen Orten zur Ursache zahlreicher Ausfälle. Diese Lage verschlechtert sich zusehends nach der Änderung der Stadtgrenzen am 1. Januar 2017, wenn die  Gemeinden: Dambrau / Dąbrowa, Groß Döbern / Dobrzeń Wielki, Comprachtschütz / Komprachcice und Proskau / Prószków schrumpfen werden, weil die Präsenz der Angehörigen der deutschen Minderheit in neuen Verwaltungsgrenzen, die in Oppeln / Opole immer mehr für unerwünscht empfunden wird. Unter diesen Umständen sind die Personen, die ihre Volkszugehörigkeit nach außen manifestieren werden, den Beleidigungen und unbegründeten Vorwürfen ausgeliefert, was die Hassrede in Medien beweist. In Anbetracht dessen werden Angehörige der deutschen Minderheit, die zu Einwohnern der Stadt Oppeln / Opole werden, gezwungen sein, sich zu assimilieren, um in der Gesellschaft erfolgreich sich durchzusetzen, und damit auf eigene Identität verzichten.

Vor dem Hintergrund sollte man auch darauf hinweisen, dass die Veränderung der Stadtgrenzen die Differenzierung der Rechtsstellung der natürlichen Personen und sonstiger „privaten” Rechtsträger zur Folge haben wird, die in den betroffenen Gemeinden ansässig oder wohnhaft sind, was zum Nachteil der benachbarten Kommunen stattfinden wird und was rational nicht erklärt wird, weil das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet wurde und es entbehrt jeglicher Verankerung in Normen, Grundsätzen oder Werten. Die Rechtsstellung der deutschen Minderheit in den von der Eingemeindung betroffenen Gebieten wird unberechtigt differenziert, was die Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit mit den Angehörigen der deutschen Minderheit bedeutet, die in den betroffenen Gemeinden: Dambrau / Dąbrowa, Groß Döbern / Dobrzeń Wielki, Comprachtschütz / Komprachcice und Proskau / Prószków verbleiben werden. In der neuen geopolitischen und verwaltungsrechtlichen Situation wird die deutsche Minderheit nur einen rudimentären Anteil an der Bevölkerung ausmachen und sie wird verhindert, ihre Rechte real auszuüben, die ausführlich in Punkt IV. vorstehend beschrieben wurden. Angehörige deutscher Minderheit, die zum 1. Januar 2017 zu Einwohnern von Oppeln werden, werden erheblich schlechter gestellt als die Angehörige deutscher Minderheit, die in den Gemeinden Dambrau / Dąbrowa, Groß Döbern / Dobrzeń Wielki, Comprachtschütz / Komprachcice und Proskau / Prószków verbleiben werden. Nur durch die Änderung der Grenzen wird der deutschen Minderheit in neuen Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln / Opole die bisherige erfolgreiche Beteiligung an der kommunalen Politik, das Recht auf Nutzung eigener Muttersprache in den Ämtern als Hilfssprache, das Recht auf Ortsnamen in eigener Sprache oder die Möglichkeit, sich um diese Rechte zu bewerben, entzogen.

6. Verletzung der Bestimmungen über eine gute Verwaltung

Im vorliegenden Fall erregt einen großen Zweifel die Art und Weise der Umsetzung der Erweiterung der Stadtgrenzen durch den Oberbürgermeister der Stadt Oppeln / Opole ebenfalls auch die Vorgehensweise und Bearbeitung des durch den Oberbürgermeister der Stadt Oppeln / Opole eingereichten Antrages. Hier sei darauf hingewiesen, dass in der Europäischen Union bestimmte Standards in der Verwaltung gelten, die für alle Behörden und Einrichtungen in den Mitgliedstaaten als Vorbild dienen und die durch die Organe der Stadt Oppeln / Opole und die Organe der Exekutive der Republik Polen nicht angewendet wurden. Gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte hat „Jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. (2) Dieses Recht umfasst insbesondere a) das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird; b) das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses; c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. (3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. (4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten. Zwar ist die angeführte Vorschrift unmittelbar auf die Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Union anwendbar, aber sie sollte ein Vorbild für eine gute Verwaltung für Einrichtungen und Organe der Mitgliedstaaten sein, zumal das Recht auf eine gute Verwaltung in polnischer Rechtsordnung auch aus der Präambel und sonstigen Vorschriften der Verfassung der Republik Polen abzuleiten ist. Der Grundsatz lässt sich aus Art. 2 und Art. 7 der Verfassung der Republik Polen und auch aus einer Passage der Präambel der Verfassung der Republik Polen ableiten, wo der Wille zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung bekundet wird. Das Recht auf eine gute Verwaltung ist zwar nicht explizit in einer Norm ausgedrückt, aber es sollte wie ein Handlungsstandard mit naturrechtlicher Ausprägung durch alle Verwaltungsorgane befolgt werden.

Das Verfahren über die Änderung der Verwaltungsgrenzen wird im Gesetz über kommunale Selbstverwaltung und in der Verordnung des Ministerrates  vom 9. August  2001 über Verfahren bei der Antragstellung im Zusammenhang mit der Errichtung, Zusammenschließung, Teilung, Aufhebung und Festlegung der Grenzen von Gemeinden, Verleihung einer Gemeinde oder Ortschaft der Rechtsstellung einer Stadt, Festlegung und Veränderung der Bezeichnung der Gemeinden und der Sitze der Behörden und der einschlägigen Dokumente und Urkunden  (konsolidierter Text Gesetzblatt von 2014, Pos. 310) beschrieben. Das Verfahren wird demnach durch einen Gemeinderat  (das war Fall in dem gegenständlichen Verfahren) oder den Ministerrat von Amts wegen eingeleitet. Leitet ein Gemeinderat das Verfahren ein, wird die Einreichung eines entsprechenden Antrages das einschlägige Verfahren einleiten. Im Rahmen des Verfahrens wird Bürgerbefragung durchgeführt auf den durch die Grenzänderung betroffenen Gebieten und es werden notwendige Unterlagen und Informationen gesammelt. Anschließend wird der Antrag durch einen Woiwoden begutachtet. Der Antrag wird danach an den zuständigen Minister für öffentliche Verwaltung überleitet und die Entscheidung über die Veränderung der Grenzen wird in Form einer Verordnung durch den Ministerrat getroffen. An dem gesamten Verfahren sind auf jeder Etappe Organe der Verwaltung eingebunden, was für die Anwendung der Standards einer guten Verwaltung spricht.

Im Hinblick auf vorstehende Ausführungen sollte man bemerken, dass weder die bescheidenden Verwaltungsorgane, insbesondere der Stadtrat von Oppeln / Opole, der den Beschluss  über die Änderung der Verwaltungsgrenzen von Oppeln fasste, noch der Woiwode, der den durch den Oberbürgermeister eingereichten Antrag über die Veränderung der Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln / Opole begutachtete, noch der Ministerrat, der die Verordnung über die Veränderung der Verwaltungsgrenzen erließ, alle relevanten Aspekte der Angelegenheit der neunen Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln / Opole ordnungsgemäß (gerecht) und unparteiisch prüften. Diese Behörden ließen im Begutachtungsverfahren und bei der Entscheidungsfindung viele relevante Faktoren und Umstände unberücksichtigt, insbesondere was die Wirtschaftslage, die Siedlungslage und die Raumordnung, soziale, wirtschaftliche und kulturelle  Bindungen und vor allem Folgen der Verletzung der Minderheitenrechte auf den eingemeindeten Gebieten anbelangt, obwohl diese Belange mehrmals und zwar sowohl durch die betroffenen Gemeinden, als auch durch die SKGD, die namens der deutschen Minderheit handelte, vorgebracht wurden. Die Organe, die Schlüsselentscheidungen über die Veränderung der Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln / Opole trafen oder das Projekt begutachteten, wiesen die Argumente der Gemeinden Dambrau / Dąbrowa, Groß Döbern / Dobrzeń Wielki, Comprachtschütz / Komprachcice und Proskau / Prószków wie auch die Argumente der deutschen Minderheit, die durch verschiedene Gremien vertreten war, zurück. Der Vorschlag der Stadt Oppeln / Opole wurde kritiklos angenommen, insbesondere wurde nicht geprüft, ob der Vorschlag begründet war.

Darüber hinaus wurde im Verfahren über die Änderung der Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln / Opole das Recht auf Anhörung verletzt. Die Bitte der Vertreter der deutschen Minderheit um ein Treffen in der Angelegenheit der Erweiterung der Grenzen der Stadt Oppeln / Opole, die über den Gemeinsamen Ausschuss der Regierung und der Nationalen und Ethnischen Minderheiten am 11. Mai 2016 an den Minister des Innern und der Verwaltung vermittelt wurde, da diese Entscheidung Art. 5 des Minderheitengesetzt verletzt, blieb ohne Antwort, obwohl diese Bitte von Mitgliedern des gesetzlichen Organs zur Angelegenheiten der Minderheiten in Polen vorgebracht wurde.

Die auf Veranlassung der minderheitlichen Seite im Gemeinsamen Ausschuss der Regierung und der Nationalen und Ethnischen Minderheiten genommene Stellung zu der Frage der Erweiterung der Grenzen der Stadt Oppeln / Opole, die am 8. Juli 2016 dem Präsidenten des Ministerrates Beata Szydło eingereicht wurde, wurde im Schriftsatz des Direktors im Departement für Kultus und Minderheitenangelegenheiten im Ministerium des Innern und Verwaltung (MSWiA) vom 19. Juli 2016 geantwortet, in dem es hieß, das  eingereichte Dokument werde „eingehenden sachlichen Analyse im Ministerium des Innern und der Verwaltung” (l.dz. DWRMNIE-WMNIE-6713-2/2016) unterzogen. Die Kuriosität besteht jedoch darin, dass das Schreiben an den Co-Vorsitzenden des Ausschusses an dem Tag gerichtet wurde, an dem der Ministerrat die Verordnung über die Veränderung der Grenzen erließ. Das vorstehend Angeführte zeigt eindeutig, dass die Befragung und gerechte Entscheidung in dem Fall überhaupt nicht in Frage kam, weil die Beteiligten in Wirklichkeit keine Möglichkeit hatten, zu der Sache Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über die Änderung der Grenzen der Stadt Oppeln /  Opole betraf im Einzelnen und unmittelbar Angehörige der deutschen Minderheit, die auf den Gebieten der geplanten Eingemeindung wohnhaft sind und beeinflusste ihre Lage dadurch, dass ihnen die Rechte entzogen wurden, die ihnen bis dahin zustanden.

An dieser Stelle sei bemerkt, dass Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Kodex für Gute Verwaltungspraxis umgesetzt wurde, dessen Anwendung in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Union zur Öffentlichkeit seit 2001 vom Europäischen Parlament empfohlen wird. Der Kodex für Gute Verwaltungspraxis gilt als eine Sammlung der Standards, die außerhalb der Europäischen Union herangezogen werden, wenn die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung beurteilt wird. Als letztes sei bemerkt, dass der Bürgerbeauftragte (Rzecznik Praw Obywatelskich) in der .IV Amtsperiode, Prof. Andrzej Zoll, an den damaligen Präsidenten des Ministerrates schon 2002 herangetreten war, bei den unterstellten Organen der öffentlichen Verwaltung zu veranlassen und den Organen der Kommunen (Gebietskörperschaften und andere Einrichtungen) aufzutragen, den Kodex subsidiär anzuwenden (Antrag vom 21. Oktober 2002, Nr. RPO 42175/91/V/02). Der Bürgerbeauftragte wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kodex an alle Ministerien verschickt wurde und der Chef des öffentlichen Dienstes veranstaltete über den Kodex Guter Verwaltungspraxis eine Weiterbildungsmaßnahme für die Mitglieder des öffentlichen Dienstes (Schreiben vom 10. September 2003, RCL.1603-6/02).

Im Lichte der vorstehenden Überlegungen sollte man sich auf Art. 5 Europäischer Kodex für Gute Verwaltungspraxis fokussieren, wo der Grundsatz der Nichtdiskriminierung befolgt wird: „Bei der Behandlung von Ersuchen der Öffentlichkeit und bei der Beschlussfassung gewährleistet der Beamte, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet wird. Einzelpersonen, die sich in der gleichen Situation befinden, werden auf vergleichbare Weise behandelt. 2. Wird bei der Behandlung ein Unterschied gemacht, stellt der Beamte sicher, dass diese unterschiedliche Behandlung durch die objektiven wesentlichen Eigenschaften des betreffenden Falles gerechtfertigt ist. 3. Der Beamte enthält sich insbesondere jeder ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung von Einzelpersonen aus Gründen der Nationalität, des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder des Glaubens, einer politischen oder sonstigen Haltung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Eigentums, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung”

Es wurde schon vorstehend in der Petition mehrfach nachgewiesen, dass die Maßnahmen der Verwaltungsorgane zur Änderung der Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln / Opole entgegen den angeführten Empfehlungen nicht durch objektive wesentliche Eigenschaften des betreffenden Falls bedingt wurden, was zur Folge hatte, dass die Subjekte, die sich in gleicher Situation befanden auf vergleichbare Weise nicht behandelt wurden. Es sei auch auf Art. 8 Abs. 1 des Europäischen Kodexes für gute Verwaltungspraxis hingewiesen, wo es heiß: „Der Beamte handelt unparteiisch und unabhängig. Der Beamte enthält sich jeder willkürlichen Handlung, die sich nachteilig auf Einzelpersonen auswirkt, sowie jeder Form der Vorzugsbehandlung, mit welchen Gründen auch immer sie motiviert sein mag”. Die vorliegende Petition begründet sich in dem Verdacht auf ungerechte, willkürliche besitzergreifende Handlungen der Vertreter der Stadt Oppeln / Opole. In den Medien wird ganz offen spekuliert, dass die Erweiterung der Stadt Oppeln / Opole auf individuelle Veranlassungen des Vize-Ministers der Justiz der Regierung der Republik Polen, Herrn Patryk Jaki durchgesetzt wurde. Damit wurde klipp und klar gesagt, dass mit den Entscheidungsträgern in der Regierung eine Absprache getroffen wurde und kein Interesse daran bestand, die gegenständliche Angelegenheit gerecht und richtig zu entscheiden.

  • Schlussfolgerung

Im Lichte vorstehender Ausführungen sollte man darauf hinweisen, dass die öffentliche Verwaltungsbehörden ungerecht und diskriminierend agierten und die Stimme der Angehörigen der deutschen Minderheit wurde auf den von der Eingemeindung betroffenen Gebieten völlig ignoriert und damit der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und Diskriminierungsverbot verletzt.

Gleichzeitig kam es zur groben Verletzung der Grundsätze und Standards der guten Verwaltungspraxis während des Verfahrens über die Änderung der Grenzen der Stadt Oppeln / Opole und die Betroffenen entbehrten des Rechts auf eine gute Verwaltung.

 

Petitionsführer:

Vorstandsvorsitzender der SKGD Rafał Bartek

Sekretär der SKGD Zuzanna Donath-Kasiura

   

Pressesprecher

Hassa

Joanna Hassa

tel. +48 690 585 505

presse@skgd.pl


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