Satzung

SATZUNG der SOZIAL-KULTURELLEN GESELLSCHAFT DER DEUTSCHEN IM OPPELNER SCHLESIEN

 

Erstes KAPITEL

NAME, TÄTIGKEITSGEBIET UND SITZ DER GESELLSCHAFT

§ 1

Die Gesellschaft besteht unter den Namen: SOZIAL-KULTURELLE GESELLSCHAFT der DEUTSCHEN im OPPELNER SCHLESIEN, im Folgenden “Gesellschaft” oder in der Abkürzung „SKGD“ genannt. Sie ist ein Verein im Sinne des Gesetzes vom 07. April 1989 Vereinsrecht.

§ 2

Die Gesellschaft ist auf dem Gebiet der Republik Polen und im Besonderen auf dem Gebiet des Oppelner Schlesiens tätig und hat das Recht, sich in Strukturen (Gebietsverbände) zu organisieren, die von dem Vorstand der der Gesellschaft bestimmt  wurden.

§ 3

Der Sitz der Gesellschaft ist die Stadt Oppeln (Opole).

Zweites KAPITEL

RECHTLICHER STATUS DER GESELLSCHAFT.

§ 4

Die Sozial-Kulturelle Gesellschaft der Deutschen im Oppelner Schlesien besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

§ 5

  1. Die Ortsgruppe der SKGD ist „Deutscher Freundschaftskreis“, in Abkürzung DFK. Die Ortsgruppen der SKGD dürfen im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft nach Einholung der Meinung des Vorstandes der SKGD und der Eintragung ins entsprechende Register gegründet werden. Mit der Erlangung der Rechtspersönlichkeit durch eine Ortsgruppe der SKGD wird sie zum Subjekt des bürgerlichen Rechts. Mit der Erlangung der Rechtspersönlichkeit durch eine Struktur der SKGD übernimmt sie zum Gebrauch das Vermögen, über das sie bis jetzt verfügte, ohne Grundstücke. Die Gesellschaft haftet nicht für die Schulden der Deutschen Freundschaftskreise (DFK) oder des Gemeindevorstandes mit Rechtspersönlichkeit.
  1. Die Gesellschaft führt einen Stempel in polnischer und deutscher Sprache mit folgendem Wortlaut:Sozial-Kulturelle Gesellschaft der Deutschen im Oppelner Schlesien” und entsprechend:
    1. Gesellschaftsvorstand in ………………………………………………
    2. Kreisvorstand in …………………………………………………
    3. Stadt- und Gemeindevorstand in ………………………………………..
    4. Gemeindevorstand in ……………………………………………………..
    5. DFK-Vorstand in …………………………………………………
  1. Die Sozial-Kulturelle Gesellschaft der Deutschen im Oppelner Schlesien darf ein Organisationsabzeichen nach einem vom Gesellschaftsvorstand festgelegten Muster führen.
  1. Die Gesellschaft hat das Recht auf die Nutzung eigener Fahne und Abzeichen nach geltenden Vorschriften.
  1. Für die Verdienste um die Wahrnehmung des satzungsgemäßen Ziele darf die Gesellschaft Ehrenabzeichen und Verdienstmedaillen an natürliche und juristische Personen und Einrichtungen und Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit vergeben.
  1. Die Gesellschaft besitzt den Status einer Gemeinnützigen Organisation

Drittes KAPITEL

ZIELE DER GESELLSCHAFT

§ 6

  1. Verbreitung, Förderung und Entwicklung des deutschen Bildungswesens, Kultur, Kunst und der Sprache,
  2. an Behörden und staatlichen Ämter mit Vorschlägen heranzutreten, die die sozialen und existentiellen Bedürfnisse der auf dem Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft wohnenden deutschen Bevölkerung betreffen,
  3. Vertretung der kollektiven sowie individuellen Interessen von Mitgliedern aller Gesellschaftsstrukturen gegenüber Behörden der Bundesrepublik Deutschland (auf Bundes- und Landesebene), gegenüber Behörden und Staatsorganen der Republik Polen und vor Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten der Europäischen Union, diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, anderen Verwaltungsbehörden sowie gemeinnützigen und wirtschaftlichen Organisationen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Polen und sämtlicher Staaten der Europäischen Union,
  4. Förderung partnerschaftlicher Zusammenarbeit der deutschen Bevölkerung mit der polnischen Bevölkerung auf dem Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft,
  5. Personen Hilfe zu erteilen, die sich für die Rückkehr aus Deutschland und aus anderen Staaten entschieden haben,
  6. Kinder- und Jugendarbeit, einschließlich Freizeitgestaltung,
  7. Materielle Hilfe für Bedürftige zu leisten, insbesondere für kinderreiche Familien, ältere und alleinstehende Personen, Menschen, die das Schicksal hart getroffen hat, darunter solche, die während der Kriegszeit, bzw. aufgrund des Aufenthaltes in Gefangenen- und Arbeitslagern geschädigt wurden und Förderung Behinderter im Bereich einer sozialen Rehabilitation,
  8. Teilnahme am sozialen und öffentlichen Leben, insbesondere:
    1. Teilnahme an Referenden, die von entsprechenden Behörden angeordnet wurden,
    2. Teilnahme an inländischen und europäischen Parlamentswahlen sowie Selbstverwaltungswahlen aller Ebenen,
    3. Anmeldung von Kandidaten zum Schöffenwahl und für sonstige Ehrenämter.
  9. Aufnahme von Tätigkeiten zur Förderung der europäischen Integration sowie Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften,
  10. Förderung der Entwicklung der ländlichen Räume und der Dorferneuerung,
  11. Förderung der Umwelt und des Tierschutzes sowie Schutz des Naturerbes,
  12. Tätigkeiten für die Bürgerbildung,
  13. Förderung und Verbreitung der Körperkultur,
  14. Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung,
  15. Seniorengerechte Dienstleistungen und Tätigkeiten,
  16. Betätigungen im Fremdenverkehr und Landeskunde,
  17. Tätigkeiten im Bereich der unentgeltlichen Bürgerberatung.
  18. Maßnahmen zur Revitalisierung, zum Schutz und zur Pflege von Denkmälern

Viertes KAPITEL

MITTEL ZUM ZWECK

§ 7

  1. Die Gesellschaft widmet ihre Maßnahmen der gesamten Gesellschaft und insbesondere der deutschen Bevölkerung.
  1. Die Gesellschaft erreicht ihre Ziele insbesondere durch folgende Maßnahmen:
  • 1) Aufbau von Zentren, die der Verbreitung und Förderung deutscher Kultur und Kunst dienen sollen, insbesondere der Bibliotheken, Kulturhäuser und Gemeinschaftsräume,
  • 2) Förderung der Laienkünstler, insbesondere durch Gründung künstlerischer Ensembles und Künstlergruppen,
  • 3) Entwicklung der Sport- und Freizeitbewegung, insbesondere durch Gründung der Sportvereine,
  • 4) Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche,
  • 5) Gründung und Trägerschaft der Schulen,
  • 6) Zusammenarbeit mit Schulbehörden im Bereich der Förderung des Deutschunterrichts, insbesondere Deutsch als Minderheitensprache,
  • 7) Gründung und Förderung deutschsprachiger Medien auf dem Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft,
  • 8) Aufnahme und Pflege partnerschaftlicher Beziehungen durch die Gesellschaftsorgane und seine Strukturen mit entsprechenden Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Staaten, hier auch mit Kultureinrichtungen,
  • 9) Zusammenarbeit mit kirchlichen Ämtern, insbesondere im Bereich der Förderung deutschsprachiger Seelsorge,
  • 10) Zusammenarbeit mit polnischen Kulturorganisationen im Bereich der Unterstützung der Kulturstellen der Gesellschaft, Veranstaltung von Ausflügen im Inland und Ausland im Rahmen des Kulturausschusses,
  • 11) Erteilung von Rechtshilfe den Mitgliedern der Gesellschaft,
  • 12) Betreiben unterschiedlicher Formen wirtschaftlicher Betätigung, Handel und Dienstleistungen und Fremdenverkehrsbetrieb nach Erlangung entsprechender Genehmigungen,
  • 13) finanzielle und materielle Unterstützung der auf dem Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft wohnhaften Bevölkerung, unter anderem durch die Gründung eigens zu diesem Zweck einberufener Organisationen,
  • 14) Zusammenarbeit mit Organen der Gebietskörperschaften.
  • 15) Durchführung von Verlags-, Werbe- und Medientätigkeiten zur Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele.

§ 7 a

Die Gesellschaft darf gemeinnützige Tätigkeit in folgenden Formen ausüben:

  • a) entgeltlich nach Maßgabe § 7 Punkt: 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10
  • b) unentgeltlich nach Maßgabe § 7 Punkt: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 14.

 

Fünftes KAPITEL

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER.

§ 8

  1. Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jede Person deutscher Nationalität werden, die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, die auf dem Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft wohnhaft ist, hier auch minderjährige im Alter von 16 bis 18, die beschränkte Rechtsgeschäftsfähigkeit haben. Minderjährige bis 16 dürfen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft gehören, ohne aktives und passives Wahlrecht für die Organe der Gesellschaft auszuüben.
  2. Ehrenmitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Personen deutscher Nationalität und auch anderer Nationalität und aus einem anderen Gebiet werden, die von der Hauptversammlung der DFK Ortsgruppe berufen und durch den Vorstand der Gesellschaft bestätigt wird.
  3. Förderndes Mitglied der Gesellschaft kann jede Person, unabhängig von der Nationalität und dem Wohnsitz und auch jede juristische Person werden, die sich zur Förderung der Gesellschaft bereit erklärt.

§ 9

Ordentliche Mitgliedschaft und fördernde Mitgliedschaft wird nach Einreichung einer Beitrittserklärung und ihrer Bestätigung durch den DFK Ortsgruppenvorstand  erworben.

§ 10

  1. Ein ordentliches Mitglied der Gesellschaft besitzt folgende Rechte und Pflichten:
  • 1) hat das Recht, nach Vollendung des 18. Lebensjahres und unter der Voraussetzung der vollen Rechtsgeschäftsfähigkeit zu wählen und in die Organe der Gesellschaft gewählt zu werden; ein ordentliches Mitglied dagegen, das 16. Lebensjahr vollendete, darf wähnen und in die Organe der Ortsgruppe gewählt werden, die in § 30 des Satzung genannt wurden, vorausgesetzt, dass im Vorstand der Ortsgruppe volljährige Personen eine Mehrheit ausmachen, die volle Rechtsgeschäftsfähigkeit besitzen,
  • 2) hat das Recht, das Vermögen der Gesellschaft mit Zustimmung und nach Regeln der für das Vermögen zuständigen Organe der Gesellschaft vorbehaltlich § 37 zu nutzen,
  • 3) hat das Recht, aus der Gesellschaft jederzeit auszutreten, indem eine schriftliche Erklärung dem DFK-Vorstand gegenüber geleistet wird,
  • 4) hat die Pflicht, bei der Wahrnehmung des Zwecks der Gesellschaft aktiv mitzuwirken,
  • 5) ist zur Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Satzung, sowie der Beschlüsse und Anordnungen der Gesellschaftsorgane verpflichtet,
  • 6) ist verpflichtet, regelmäßig die festgesetzten Mitgliedsbeträge zu zahlen.
  1. Förderndes Mitglied der Gesellschaft hat folgende Rechte und Pflichten:
  • 1) hat das Recht, das Vermögen der Gesellschaft mit Zustimmung und nach Regeln der für das Vermögen zuständigen Organe der Gesellschaft vorbehaltlich § 37 zu nutzen,
  • 2) hat das Recht, aus der Gesellschaft jederzeit auszutreten, indem eine schriftliche Erklärung dem DFK-Vorstand gegenüber geleistet wird,
  • 3) hat die Pflicht, bei der Wahrnehmung des Zwecks der Gesellschaft aktiv mitzuwirken,
  • 4) ist zur Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Satzung, sowie der Beschlüsse und Anordnungen der Gesellschaftsorgane verpflichtet,
  • 5) ist verpflichtet, regelmäßig die festgesetzten Mitgliedsbeträge zu zahlen.

§ 11

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  • 1) Auflösung der Gesellschaft,
  • 2) Tod des Gesellschaftsmitgliedes,
  • 3) den freiwilligen Austritt nach schriftlicher Benachrichtigung des DFK-Vorstandes,
  • 4) Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gesellschaft, wenn es der Gesellschaft durch seine Haltung einen Schaden zugefügt hat,
  • 5) nicht Entrichten der Mitgliedszahlungen.
  1. Einen schriftlichen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann schriftlich mit Begründung der Vorstand einer jeden Ebene der Gesellschaftsstruktur sowie ein Mitglied einreichen, nachdem er von der schädlichen Tätigkeit Kenntnis erlangte.
  2. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes wird dem Schiedsgericht der Gesellschaft (Schlichtungsausschuss) eingereicht. Der Antrag muss spätestens binnen 30 Tagen nach dem Eingang des Antrages beim Schiedsgericht der Gesellschaft geprüft werden.
  3. Dem Vorstand der Gesellschaft und dem Betroffenen und dem Antragsteller steht das Recht, gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes der Gesellschaft innerhalb von 60 Tagen nach dem Entscheidungstag des Schiedsgerichtes bei der Hauptversammlung der Delegierten zu erheben.  Die bestandskräftige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes wird auf der nächsten Sitzung von der Hauptversammlung der Delegierten der Gesellschaft nach Maßgabe Punkt 11 § 14 des Satzung der Gesellschaft getroffen.

Sechstes KAPITEL

GESELLSCHAFTSORGANE

§ 12

  1. Zu den Organen der Gesellschaft gehören:
  • 1) Die Hauptversammlung der Delegierten (im Folgenden auch „Delegiertenversammlung” genannt); sie setzt sich aus 150 Delegierten zusammen. Jede Gemeindestruktur hat das Recht, mindestens einen Delegierten zu wählen. Die Zahl der anderen Delegierten wird verhältnismäßig zwischen den Gemeindestrukturen nach der Zahl der Mitglieder die ihre Mitgliedsbeiträge entrichten, zum 31. Dezember des Jahres, das dem Termin der Wahlversammlung vorausgeht, in folgender Art und Weise bestimmt: Die Anzahl der beitragszahlender Mitglieder in der Gemeinde wird jeweils durch 1; 2; 3; 4; 5 und folgende Zahlen so lange dividiert, bis sich aus den ermittelten Quotienten so viele höchste Zahlen ordnen lassen, wie viele Delegiertenplätze zwischen den Gemeinden zu verteilen sind. Jede Gemeinde bekommt so viele Delegierten, wie viele ihr folgende höchste Zahlen aus der auf diese Art und Weise ermittelten Reihe der Quotienten zustehen. Sollten mehrere Gemeinden Quotienten erlangen, die der letzten Zahl aus der Zahlenreiche wie vorstehend geschildert, und die Zahl der Gemeinden übersteht die zu verteilende Zahl der Delegierten, wird das Vorrecht durch Verlosung bestimmt, die durch den Vorstand der Gesellschaft vorzunehmen ist. Die betroffenen Parteien dürfen an der Verlosung teilnehmen,
  • 2) Vorstand der Gesellschaft (im Folgenden auch „Vorstand“ genannt) – 11 Mitglieder,
  • 3) Revisionsausschuss – 5 Mitglieder,
  • 4) Schiedsgericht der Gesellschaft – 5 Mitglieder,
  • 5) Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft.
  1. Zum Delegierten kann nur ein volljähriges Mitglied der Gesellschaft werden, das durch die Gemeindestruktur für die Amtszeit gewählt wird. Die Amtszeit dauert vier Jahre.
  1. Zum Mitglied des Vorstandes, des Revisionsausschusses und des Schiedsgerichtes der Gesellschaft kann ausschließlich ein Delegierter für eine vierjährige Amtszeit der Delegiertenhautversammlung gewählt werden.
  1. Die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft dürfen nicht wegen einer Vorsatztat aus einer öffentlichen Klage oder wegen einer Finanzstraftat mit einem rechtskräftigen Urteil vorbestraft werden.

§ 13

1.     Die Hauptversammlung der Delegierten tagt auf Sitzungen (Versammlungen). Die höchste Gewalt der Gesellschaft ist die Hauptversammlung der Delegierten. Man unterscheidet eine ordentliche Hauptversammlung und eine außerordentliche Hautversammlung.

2.    Ordentliche Hauptversammlung wird durch den Vorstand der Gesellschaft einmal im Jahr nach Einreichung eines Jahresabschlusses (Bilanz), jedoch nicht später als bis Ende Juni einberufen.

3.     Außerordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand der Gesellschaft auf eigene Veranlassung oder auf einen schriftlichen Antrag einberufen:

1) des Revisionsausschusses der Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines schriftlichen Antrages,

2) von mindestens 1/3 der Vorstände der Ortsgruppen der DFK – gem. 7. Kapitel der Satzung – innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des schriftlichen Antrages beim Vorstand der Gesellschaft.

§ 14

 

Eine Hauptversammlung der Delegierten:

  • 1) wählt für vier (4) Jahre einen Vorstand der Gesellschaft, der sich aus elf (11) Mitgliedern zusammensetzt, wobei kraft der vorliegenden Satzung besteht der Vorstand aus:
    1. einem Vorsitzenden des Vorstandes der Gesellschaft (Vorstandsvorsitzender), der aus dem Gremium der Delegierten der Hautversammlung gewählt wird,
    2. zehn Personen (10), die unter den Delegierten der Hauptversammlung gewählt werden,
  • 2) wählt aus dem Gremium der Delegierten einen Revisionsausschuss der Gesellschaft bestehend aus fünf (5) Mitgliedern für die Dauer von (4) Jahren,
  • 3) wählt unter den Delegierten der Hauptversammlung ein Schiedsgericht der Gesellschaft bestehend aus fünf (5) Mitgliedern für vier (4) Jahre.
  • 4) erörtert die Berichte des Vorstandes der Gesellschaft und entlastet den Vorstand der Gesellschaft, .
  • 5) beschließt die Satzung der Gesellschaft und nimmt die Änderungen der Satzung vor,
  • 6) legt das Tätigkeitsprogramm der Gesellschaft fest,
  • 7) erteilt dem Vorstand der Gesellschaft Sondervollmachten nach Bestimmungen der Satzung,
  • 8) entscheidet über die Auflösung der Gesellschaft,
  • 9) bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  • 10) legt den Sitz der Gesellschaft fest,
  • 11) entscheidet über die Widersprüche der Mitglieder gegen die Entscheidungen der Organe der Gesellschaft und des Schiedsgerichtes der Gesellschaft.

§ 15

Die Tagung und Abstimmungen der Hauptversammlung der Delegierten sind gültig, wenn mindestens 50% + 1 der Delegierten anwesend sind.

§ 16

  1. Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Delegierten werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst. Die Beschlüsse über die Änderung der Satzung, Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft, erfordern der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung ist nach Maßgabe Abs. 2 grundsätzlich offen. Die Hauptversammlung kann die Geheimabstimmung anordnen.
  2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft ist geheim, es sei denn, alle auf der Hauptversammlung anwesenden Delegierten der offenen Abstimmung zustimmen werden. Für die Wahl ist eine einfache Stimmenmehrheit entscheidend. Bei Stimmengleichheit wird ein erneuter Wahlgang angeordnet und bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Ergebnis einer Verlosung. Vor der Durchführung der Wahlen kann die Hauptversammlung der Delegierten durch einen besonderen Beschluss das Abstimmungsverfahren und die Anmeldung der Kandidaten bestimmen.
  3. Mitgliedern der Organe der Gesellschaft werden der Termin  und der Ort der Abhaltung der Hauptversammlung der Delegierten und die Tagesordnung wie gewohnt in der Gesellschaft, hier auch durch E-Mail  mitgeteilt,  was spätestens auf (30) Tage vor dem beabsichtigten Termin der Tagung geschehen sollte.
  4. Spätestens zwei (2) Wochen vor dem geplanten Termin der Hauptversammlung der Delegierten dürfen Vorschläge der Beschlussentwürfe eingereicht werden. Die vorgebrachten Beschlussentwürfe bedürfen der Begutachtung des Vorstandes. Die begutachteten Entwürfe werden durch den Vorstand als Vorstandsantrag auf Änderung des Beschlusses auf die Tagesordnung noch vor ihrer Verabschiedung durch die Hauptversammlung der Delegierten gesetzt. Die Initiative für die Anmeldung der Beschlussentwürfe steht den Delegierten, DFK-Vorständen Gemeindevorständen, Kreisvorständen oder einer Gruppe von 15 Mitgliedern der SKGD zu.
  5. In den durch die Tagesordnung nicht erfassten Angelegenheiten dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, es sei denn, die Zustimmung für die Änderung der Tagesordnung durch einen Beschluss erteilt wird, der mit einer absoluten Stimmenmehrheit der auf der Hauptversammlung anwesenden  Delegierten nach Maßgabe § 15 der Satzung gefasst wird. Die beschlussgebende Initiative steht während der Sitzung einer Gruppe von mindestens 10 Delegierten zu.

§ 17

Die Arbeit der Gesellschaft wird zwischen den Hauptversammlungen der Delegierten durch den Vorstand der Gesellschaft (Gesellschaftsvorstand) geleitet.

Der Vorstand ist die höchste Gewalt der Gesellschaft in der Zeit zwischen den Hauptversammlungen.

§ 18

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus: einen Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, Sekretär, Schatzmeister und 6 Mitgliedern. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt durch den Rücktritt oder den Tod. Die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder finden auf der nächsten Hauptversammlung der Delegierten statt, wobei die Gesamtzahl nicht 11 Personen überschreiten dar.

§ 19

  1. Der Vorsitzende des Vorstandes der Gesellschaft wird in direkten Wahlen durch die Hauptversammlung der Delegierten, die an der Wahlberichtsversammlung teilnehmen, in geheimer Abstimmung gewählt.
  1. Der Vorsitzende des Vorstandes ist Mitglied des Vorstandes und steht dem Vorstand vor.
  1. Zu den Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Vorstandes der Gesellschaft gehören, vorbehaltlich der besonderen Paragraphen, hier:
  • 1) Leitung und Beaufsichtigung der Arbeit des Vorstandes und Führung der Sitzungen,
  • 2) Einberufung der Sitzungen des Vorstandes und Vorsitz,
  • 3) Beaufsichtigung der Tagesordnung der Vorstandssitzungen,
  • 4) Anordnung und Durchführung der Abstimmungen über Entwürfe der Beschlüsse, Unterzeichnung der Beschlüsse des Vorstandes,
  • 5) Vertretung der Organisation nach außen vorbehaltlich Punkt 6,
  • 6) Abgabe selbstständiger Willenserklärungen über Eingehung von Verbindlichkeiten bis zum Betrag von 20.000 PLN,
  • 7) Berufung von Experten, Beratern und Bevollmächtigten, die keine Vorstandsmitglieder sind.
  • 8) Beantragung der Berufung eines Geschäftsführers.

§ 20

Der Vorstand hält seine Sitzungen mindestens sechsmal jährlich ab.

§ 21

1) Vertretung der Gesellschaft nach außen,

2) Leitung der Gesellschaftstätigkeit und Ausübung der Aufsichts- und Kontrollaufgaben gegenüber der lokalen Strukturen,

3) Berufung und Aufbau der Strukturen der Gesellschaft,

4) Umsetzung der Beschlüsse der Hauptversammlung der Delegierten,

5) Berichterstattung zu eigener Tätigkeit der Delegiertenhauptversammlung gegenüber,

6) Einberufung der Hauptversammlungen der Delegierten,

7) Festlegung der Geschäftsordnung des Vorstandes der SKGD und der Geschäftsordnungen für örtliche Strukturen, die in siebten Kapitel, § 29 Punkt 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft bestimmt wurden,

8) Vorbereitung der Lageberichte der Gesellschaft für die Zwecke der Tagungen der Hauptversammlung der Delegierten,

9) Berufung und Abberufung des Geschäftsführers und Freigabe der Geschäftsordnung der Geschäftsstelle,

10) Befolgung der Empfehlungen des Revisionsausschusses nach vorgenommener Prüfung,

11) Abschluss von Verträgen und Eingehung von Verbindlichkeiten im Rahmen des durch den Vorstand verabschiedeten Arbeits- und Haushaltsjahresplanes,

12) Erwerb oder Veräußerung der Grundstücke und Sachanlagen,

13) Verwaltung mit dem Vermögen und Finanzen der Gesellschaft,

14) Vorbringung eines Antrages auf die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,

15) Empfehlung für die Verleihung der staatlichen und kommunalen Auszeichnungen,

16) Vorbereitung der Jahresarbeitspläne, Haushaltspläne, aber auch der Jahresabschlüsse der Gesellschaft zwecks Festsetzung durch die Hauptversammlung,

17) Entscheidungen über Art und Umfang des Wirtschaftstätigkeit.

§ 22

Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit in einer offenen Abstimmung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder gefasst, darunter des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Die Sitzungen des Vorstandes werden protokolliert.

Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der der Sitzung vorsteht,  mit seiner Stimme über den Wahlausgang.

 

§ 23

  1. Für die Gültigkeit der Willenserklärungen und für die Eingehung der Finanzverbindlichkeiten namens der Gesellschaft ist die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, einschließlich mit der Unterschrift des Schatzmeisters oder der Sekretärs nach Maßgabe § 19 Absatz 3, Punkt 6 erforderlich.
  1. Für die Gültigkeit der Willenserklärungen und Eingehung der Finanzverbindlichkeiten namens einer Struktur der Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ist die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters gesamt mit der Unterschrift des Schatzmeisters oder des Sekretärs erforderlich.

§ 24

  1. Vermögensunterlagen und Finanzbelege der Gesellschaft werden gezeichnet: einerseits durch den Vorsitzenden oder Stellvertreter, andererseits durch den Schatzmeister oder Sekretär der Gesellschaft.
  2. Finanzunterlagen der DFK`s, der Gemeindevorstände und der Kreisvorstände werden durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister der jeweiligen Struktur unterschierben.

§ 25

Der Revisionsausschuss wird durch die Hauptversammlung der Delegierten für die Dauer der Amtszeit von vier Jahren gewählt. Der Ausschuss wählt aus eigenem Gremium einen Vorsitzenden, Stellvertreter und Sekretär.

§ 26

  1. Sitzungen des Revisionsausschusses dürfen nicht seltener als zweimal jährlich stattfinden und werden protokolliert. Sitzungen der Ausschusses werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  2. Zu den Zuständigkeiten des Revisionsausschusses gehören:
  • 1) Prüfung sämtlicher Strukturen der Gesellschaft mit besonderer Berücksichtigung der Finanzwirtschaft,
  • 2) Vorstellung der Tätigkeitsberichte an der Hauptversammlung der Delegierten,
  • 3) Beantragung der Einberufung der Vorstandssitzung oder der Hauptversammlung und Stellung der Anträge auf die Entlastung,
  • 4) Auslegung der Satzungsbestimmungen in Streitfällen,
  • 5) Wahl des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss, wenn dies notwendig wird.

§ 27

  1. Das Schiedsgericht wird durch die Hauptversammlung der Delegierten für die Amtszeit von vier Jahren gewählt. Das Schiedsgericht wählt aus eigenem Gremium einen Vorsitzenden, Stellvertreter und Sekretär.
  2. Zu den Zuständigkeiten des Schiedsgerichtes gehören:
    • 1) Entscheidung in Streitigkeiten und Konflikten zwischen Mitgliedern der Gesellschaft und Beurteilung negativen Herhaltens eines Mitgliedes,
    • 2) Verhängung einer Strafe:
      • a) Mahnung,
      • b) Einstweilige Aussetzung der Mitgliedsrechte für die Dauer von nicht länger als ein Jahr,
      • c) Ausschluss aus der Gesellschaft,
  1. Sonderregeln der Verfahrensweise und der Aufbau des Schiedsgerichtes werden in einer Geschäftsordnung bestimmt, die durch die Hauptversammlung der Delegierten verabschiedet wird.

§ 28

  1. Mitglieder des Revisionsausschusses und des Schiedsgerichtes dürfen keine Vorstände der Gesellschaft und keine Eheleute, keine Mitglieder einer Lebenspartnerschaft eines Mitgliedes des Vorstandes und mit ihm weder verwandt noch verschwägert werden, noch im dienstlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Mitglieder des Revisionsausschusses und des Schiedsgerichtes dürfen auch keine Personen sein, die mit einem rechtskräftigen Urteil wegen einer vorsätzlichen Straftat oder Finanzstraftat wegen einer Verfolgung aufgrund einer Anklage verurteilt wurden.
  2. Die Mitglieder des Revisionsausschusses und des Schiedsgerichtes üben ihre Funktion ehrenamtlich aus und es steht ihnen keine Vergütung zu.

Siebentes KAPITEL

STRUKTUREN DER GESELLSCHAFT

§ 29

1. Der Vorstand der Gesellschaft gründet gemäß § 21 Punkt 2 der Satzung lokale Strukturen der Gesellschaft nach den folgenden Grundsätzen:

  • 1) Tätigkeitsgebiete, bestehend aus Kreisvorständen, Stadt- und Gemeindevorständen, Gemeindevorständen und DFK-Ortsgruppen, die durch den Vorstand der Gesellschaft ins Leben berufen werden. Die Grenzen des Tätigkeitsgebietes werden vom Vorstand der Gesellschaft nach Berücksichtigung der Strukturen der Gebietskörperschaften auf dem jeweiligen Gebiet bestimmt.
  • 2) Vorstände der Kreise, Stadt- und Gemeinden und der Gemeinden setzen sich aus Vertretern der DFK-Ortsgruppen zusammen, die auf dem jeweiligen Gebiet des Landkreises oder der Gemeinde tätig sind.
  • 3) DFK-Ortsgruppe kann aufgebaut werden, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens 15 volljährige Personen beträgt.
  • 4) Aufnahme der DFK-Gruppen aus benachbarten Woiwodschaften ist zulässig, wenn sie einen Antrag stellen und der zuständige Vorstand eine Genehmigung erteilt.

2. Die Auflösung einer DFK-Ortsgruppe oder einer anderen lokalen Struktur bedarf des Beschlusses der Hauptversammlung der Mitglieder oder der Delegierten der jeweiligen Struktur, der mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Teilnehmer zu fassen ist.

§ 30

  1. Die Organe der lokalen Strukturen nach § 29 sind:

1) Hauptversammlung:

a) der Delegierten des jeweiligen Kreises, die einen Kreisvorstand wählt,

b) der Delegierten der jeweiligen Gemeinde, die einen Gemeinde- und Stadt- und Gemeindevorstand wählt,

c) der Mitglieder einer DFK-Ortsgruppe, die den DFK-Vorstand wählt.

2) Vorstand der lokalen Strukturen, d.h. Kreisvorstand, Stadt- und Gemeindevorstand, Gemeindevorstand, DFK-Vorstand, werden nach dem in den Buchstaben a) – e) beschriebenen Verfahren gewählt:

a) die Vorstände bestehen mindestens aus fünf Mitgliedern, darunter: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzende, Sekretär, Schatzmeister und ein Mitglied;

b) Vorsitzender eines Kreisvorstandes, eines Stadt- und Gemeindevorstandes und eines Gemeindevorstandes wird unmittelbar durch die Delegierten der jeweiligen Struktur gewählt; Vorstandsvorsitzender einer DFK-Ortsgruppe wird durch Mitglieder der DFK in geheimer Wahl gewählt;

c) die gewählten Vorsitzenden des Vorstandes gehören dem Vorstand an, sonstige Mitglieder eines jeden Vorstandes werden in einer geheimen Abstimmung durch Delegierten der jeweiligen Struktur der Mitglieder des DFK gewählt;

d) stellvertretender Vorsitzende, Sekretär und Schatzmeister werden vom Vorstand in offener Wahl gewählt;

e) die Abstimmung ist grundsätzlich geheim – die Hauptversammlung (des Kreises, der Gemeinde, der DFK-Ortsgruppe) kann die offene Abstimmung anordnen, wenn alle anwesenden Delegierten auf der Versammlung der offenen Wahl zustimmen werden.

3) Der Revisionsausschuss bestehend aus mindestens 3 Personen setzt sich aus einem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, einem Sekretär zusammen.

    1. Die Amtszeit aller lokalen Strukturen, die in Abs. 1 Punkt 1 – 3 genannt wurden, dauert 4 Jahre.
    2. Die Zahl der Delegierten für die Hauptversammlung lokaler Strukturen wird von Vorständen der in Abs. 1 Punkt 1 Buchstabe a) und b) genannten Strukturen der Gesellschaft bestimmt.
    3. In den durch das Kapitel nicht geregelten Angelegenheiten, finden entsprechen die Bestimmungen des sechsten Kapitels Anwendung.
    4. Fehlt auf der im ersten Termin einberufenen Versammlung der DKF-Ortsgruppe das Quorum, wird die nächste Versammlung im zweiten Termin einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist. Der zweite Termin einer Hauptversammlung der DFK-Mitglieder kann auf denselben Tag festgesetzt werden, an dem der erste Termin stattfinden sollte. Zwischen beiden Terminen müssen mindestens 30 Minuten liegen. Die Möglichkeit der Einberufung der Hauptversammlung im zweiten Termin bei fehlender Beschlussfähigkeit muss in der Benachrichtigung über die Einberufung der Versammlung genannt gegeben werden.

§ 31

  1. Zum Tätigkeitsbereich lokaler Gesellschaftsstrukturen, die gemäß § 29 gegründet wurden, gehört die Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben auf ihrem Tätigkeitsgebiet.
  2. Die Hauptaufgabe der Kreisvorstände, der Stadt- und Gemeindevorstände und der Gemeindevorstände ist die Realisierung der in Punkt 1 näher bestimm­ten Tätigkeiten und anregende und koordinierende Tätigkeiten sowie Beaufsichtigung der Tätigkeit der DFK-Ortsgruppen. Die Vorstände der lokalen Strukturen vermitteln zwischen dem Vorstand der Gesellschaft und den Strukturen auf ihrem Betätigungsgebiet.

Achtes KAPITEL

GESCHÄFTSSTELLE DER GESELLSCHAFT

§ 32

  1. Die Geschäftsstelle des Vorstandes führt die Verwaltung des Vorstandes und der Strukturen der Gesellschaft.
  2. Die Geschäftsstelle leitet der Geschäftsführer.
  3. Der Geschäftsführer der Gesellschaft wird mit der Durchführung der Beschlüsse und Verfügungen des Vorstandes beauftragt.
  4. Der Geschäftsführer wird durch Vorstand berufen und abberufen. Der Geschäftsführer kann ein Mitglied des Vorstandes sein.
  5. Je nach Bedarf darf der Geschäftsführer mit Zustimmung des Vorstandes einen Stellvertreter berufen.
  6. Lohn- und Arbeitsverhältnisse des Geschäftsführers und seiner Stellvertreter werden durch den Vorsitzenden bestimmt und dem Vorstand zwecks Erlangung der Freigabe vorgelegt.
  7. Der Geschäftsführer nimmt allein die Aufgaben des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern wahr, die in der Gesellschaft beschäftigt sind.

Neuntes KAPITEL

GESCHÄFTSSTELLE DER GESELLSCHAFT

§ 33

  1. Die Gesellschaft gewinnt ihre Mittel für die Umsetzung der satzungsgemäßen Tätigkeit aus:
  • 1) Mitgliedsbeiträgen – 70 % des Mitgliedbeitrages steht zur Verfügung der DFK-Ortsgruppen und 30 % wird durch DFK-Ortsgruppen an den Vorstand der Gesellschaft weitergegeben,
  • 2) aus Zuwendungen, Subventionen, Schenkungen und Wettbewerben sowie aus sonstigen rechtsgemäßen Quellen,
  • 3) aus einer Wirtschaftstätigkeit mach Maßgabe § 34 der vorliegenden Satzung.
  1. Die Gesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern, wenn das dem Satzungszweck dient.
  2. Über das Vermögen und Finanzen der Gesellschaft verwaltet der Vorstand der Gesellschaft nach Maßgabe §19, Punkt 3 Abs. 6.
  3. Die Gesellschaft nimmt keine Bareinzahlungen in Höhe von 15.000 EURO oder mehr an.

§ 34

Die Gesellschaft darf Wirtschaftstätigkeit ausschließlich ergänzend zur gemeinnütziger Tätigkeit ausüben. 

Der Überschuss aus Einnahmen wird von der Gesellschaft für gemeinnützige Tätigkeit bestimmt.

§ 35

Die Finanzwirtschaft der Gesellschaft erfolgt im Rahmen des durch den Vorstand verabschiedeten Jahresarbeitsplanes und Jahreshaushaltsplanes.

§ 36

Die Gesellschaft führt die Buchhaltung übereinstimmend mit den geltenden Vorschriften.

§ 37

Es ist untersagt:

1) Gewährung von Darlehen an oder Eingehung von Verbindlichkeiten namens der Gesellschaft für Mitglieder, Mitglieder der Organe oder Arbeitnehmer sowie für Personen, mit denen die Arbeitnehmer der Gesellschaft verheiratet sind, oder in einer Lebenspartnerschaft leben, oder in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind; das betrifft die Fälle der Verwandtschaft oder Schwägerschaft in Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder beim Bestehen eines Annahmeverhältnisses, einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft, die im Weiteren Angehörige genannt werden,

2) Übergabe des Vermögens der Gesellschaft an Mitglieder, Mitglieder der Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft, sowie an deren Angehörige, die im Punkt 1 genannt wurden, wenn dies zu anderen Grundsätzen wie bei einem Dritten stattfinden sollte, insbesondere wenn die Übergabe unentgeltlich oder zu präferenzbegünstigten Bedingungen stattfindet,

3) Verfügung mit dem Vermögen der Gesellschaft zugunsten der Mitglieder, Mitglieder der Organe oder Arbeitnehmer sowie deren Angehöriger, die in Abs. 1 genannt wurden, wenn dies zu anderen Bedingungen als im Verhältnis zu einem Dritten stattfinden sollte, es sei denn, die Verfügung mit dem Vermögen durch den Satzungszweck der Gesellschaft bedingt ist,

4) Kauf von Waren oder Dienstleistungen zu Sonderbedingungen von Unternehmen, an denen Mitglieder der Gesellschaft, Mitglieder der Organe oder Arbeitnehmer sowie deren Angehörige, die in Abs. 1 genannt wurden, beteiligt sind, wenn dies zu anderen Bedingungen stattfinden wird, die für einen Dritten gelten oder zu höheren Preisen als die Marktpreise.

Zehntes KAPITEL

ÜBERGANGS- UND SCHUSSVORSCHRIFTEN

§ 38

  1. Sollte der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft gefasst werden, beschließt die Hauptversammlung der Delegierten gleichzeitig über die Verwendung des eigenen Vermögens und wählt einen Liquidationsausschuss oder einen Liquidator für die Abwicklung der Gesellschaft.
  2. Wenn das Vermögen der Gesellschaft aus Mitteln der deutschen Minderheit in Polen stammt oder mit diesen Mitteln hergestellt wurde, beschließt die Hauptversammlung der Delegierten wie in Abs. 1 und hat eigens Vermögen an andere Organisationen der deutschen Minderheit in Polen zu übergeben.
  3. Bei Liquidation einer DFK-Ortsgruppe oder einer anderen lokalen Struktur der Gesellschaft wird der Beschluss über die Verwendung des Vermögend der Ortsgruppe oder einer anderen lokalen Struktur der Gesellschaft gefasst und man wählt einen Liquidationsausschuss oder Liquidator für ihre Abwicklung. Das Vermögen der abgewickelten Ortsgruppe oder einer anderen lokalen Struktur sollte in erster Linie möglichst für Zwecke einer anderen DFK-Ortsgruppe oder einer anderen lokalen Struktur übergeben werden.

§ 39

  1. Über Änderung und Ergänzung der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Hauptversammlung der Delegierten mit einer 2/3 Stimmenmehrheit, wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten anwesend sind. Sollte eine Hauptversammlung der Delegierten am ersten Termin nicht abgehalten werden, weil keine ausreichende Zahl der Delegierten anwesend wird, wird der zweite Termin innerhalb von 7 Tagen nach dem ersten Termin der Hauptversammlung der Delegierten festgesetzt und es wird darüber mit der Mehrheit der Hälfte der abgegeben Stimmen beschlossen, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend wird.
  2. Die Satzung tritt zu den in dem Beschluss über die Verabschiedung der Satzung bestimmten Bedingungen in Kraft.
  3. Es gelten folgende Veränderungsgrundsätze der Satzung:
  • 1) Der Entwurf der Satzungsänderung wird vom Vorstand der Gesellschaft aus eigener Initiative oder auf Veranlassung von:
  • a) mindestens 10% der Mitglieder der Hauptversammlung der Delegierten,
  • b) Vorstand einer Gebietsstruktur auf der Gemeinde- oder Kreisebene,
  • c) DFK-Vorstand,
  • d) Revisionsausschuss
  • e) Schiedsgericht,

vorbereitet.

  • 2) Ein Änderungsentwurf der Satzung wird vom Vorstand der Gesellschaft den Mitgliedern der Gesellschaft bekannt gegeben, indem der Entwurf an einzelne Organe der Gesellschaft oder an Gebietsverbände der Gesellschaft verschickt wird,
  • 3) Organe der Gesellschaft und Gebietsverbände der Gesellschaft und deren Organe dürfen in der durch den Vorstand der Gesellschaft festgesetzten Frist Anträge auf Änderung des Entwurfes der Satzungsänderung stellen.
  • 4) Der Vorstand erörtert die gem. Punkt 3 eingegangenen Anträge innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingangsdatum und nimmt gegebenenfalls einen neuen Wortlaut des Entwurfes an, der unverzüglich an Mitglieder der Delegiertenhauptversammlung geschickt wird.
  • 5) Jedes Mitglied der Delegiertenhauptversammlung kann einen Antrag auf die Änderung der Entwurfsänderung des Satzung stellen; der Antrag wird schriftlich in der durch den Vorstand festgesetzten Frist, jedoch nicht später als 14 Tage vor der Tagung der Delegiertenhauptversammlung, auf der die Satzungsänderung beschlossen werden sollte, eingereicht; der Antrag wird vom Vorstand der Gesellschaft begutachtet; der Antrag wird auf der Sitzung der Delegiertenhauptversammlung erörtert, die nach dem Ablauf der Frist eigegangenen Anträge und die während der Tagung der Delegiertenhauptversammlung mündlich gestellten Anträge werden nicht erörtert.

§ 40

  1. Es wird die Funktion des Ehrenvorsitzenden des Vorstandes und der Ehrenmitglieder des Vorstandes und der Ehrenmitglieder der Gesellschaft eingeführt. Der Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder des Vorstandes der Gesellschaft werden von der Hauptversammlung der Delegierten der Gesellschaft bestellt.
  1. Es werden Funktionen der Ehrenvorsitzenden und der Ehrenmitglieder der Kreisvorstände, der Stadt- und Gemeindevorstände, der Gemeindevorstände und des DFK-Vorstandes eingeführt. Der Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder des Vorstandes werden wie folgt bestellt:
  • a) Kreisebene – Wahlberichtsversammlung für die Wahl eines Kreisvorstandes,
  • b) Stadt- und Gemeindevorstand – Wahlberichtsversammlung für die Wahl eines Stadt- und Gemeindevorstandes,
  • c) Gemeindevorstand – Wahlberichtsversammlung für die Wahl eines Gemeindevorstandes,
  • d) DFK – Wahlberichtsversammlung für die Wahl eines DFK-Vorstandes.

Die Bestellung der Ehrenvorsitzenden und der Ehrenmitglieder des Vorstandes aller Strukturen ist ins Protokoll aufzunehmen.

Die Geschäftsstelle der Gesellschaft führt ein Register der Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder des Vorstandes.

§ 41

In den durch diese Satzung nicht geregelten Angelegenheit finden die Vorschriften des Gesetzes „Vereinsrecht” und die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991 sowie andere geltende Rechtsvorschriften Anwendung.

§ 42

Die Gesellschaft ist Organisation einer nationalen Minderheit im Sinne des Völkerrechts.

§ 43

Man lässt die Anwendung der deutschen Bezeichnung der Ortsgruppen der Gesellschaft zu: „Deutscher Freundschaftskreis – DFK”.

§ 44

Der Vorstand der Gesellschaft und die Vorstände der Strukturen können Fraktionen und ständige und Interimskommissionen für bestimmte Angelegenheiten berufen, die insbesondere die Vorbereitung der Unterlagen oder Begutachtung von Sachen des Vorstandes bezwecken.

§ 45

Man lässt die Beschlussfassung des Vorstandes der Gesellschaft durch Briefabstimmung, Telefonabstimmung, Abstimmung bei einer Telekonferenz oder über ein Telefax oder eine andere Anlage, über die man Stimme oder Schrift vermitteln kann, die den Fernmeldezwecken dient, zu, wenn alle Mitglieder des Vorstandes von dem Inhalt des Beschlussentwurfes in Kenntnis gesetzt wurden und dieser Art der Abstimmung zustimmten.

  • Statut /PDF/
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