Am 20.07.2022 und 25.07.2022 unterzeichnete die Sozial-Kulturelle Gesellschaft der Deutschen im Oppelner Schlesien einen Vertrag Nr. 4-84/WMNiE/2022 mit dem...
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Erinnerung: EIGNUNGSPRÜFUNG FÜR LEHRER
Wir erinnern und laden dazu ein, sich mit den Richtlinien für die Qualifikationsprüfung für Lehrer für Deutsch als Sprache nationaler Minderheiten, ethnischer Minderheiten oder regionalsprachiger Gemeinschaften vertraut zu machen.
Par. 14.
(1) Die Befähigung, in Schulen, Kindergärten, Gruppen oder Ortsgruppen zu unterrichten oder Unterricht zu halten, der es Schülern, die einer nationalen Minderheit, ethnischen Minderheit oder einer regionalsprachigen Gemeinschaft angehören, ermöglicht, ihr nationales, ethnisches oder sprachliches Selbstverständnis aufrechtzuerhalten, muss von einer Person erworben werden, die über die für die Ausübung der Lehrstelle gemäß § 3 Absätze 1 und 4 erforderliche Befähigung verfügt und darüber hinaus die Sprache der betreffenden nationalen Minderheit beherrscht; der ethnischen Minderheit oder der Regionalsprache, in der er/sie unterrichtet.
(2) Die Sprachkenntnisse im Sinne von Absatz 1 werden durch ein Diplom des Hochschulstudiums der Fachrichtung Philologie der betreffenden Fremdsprache, durch ein Diplom des Lehrkollegs für Fremdsprachen in der betreffenden Fremdsprache oder durch ein Zeugnis der Sprachkenntnisse gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Januar 2005 über die nationalen und ethnischen Minderheiten und die Sprache der Region (Dz. U. von 2017, Pos. 823), oder von einer Bescheinigung, die von einer Gemeinschaftsorganisation einer nationalen, ethnischen oder regionalsprachigen Minderheit ausgestellt wurde, nachgewiesen.
Alle Informationen zu diesem Thema befinden sich auf der der Seite der Deutschen Bildungsgesellschaft und Gesetzblatt der Republik...
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