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06 Feb 0
06-02-2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit der Verordnung von Minister Czarnek, der die Anzahl der Unterrichtsstunden für Deutsch als Minderheitensprache von 3 auf 1 Stunde reduziert (lesen Sie hier darüber), haben wir beschlossen, Sie daran zu erinnern, welche Rechte nationale und ethnische Minderheiten in Polen und der Europäischen Union haben. Mehr dazu finden Sie HIER sowie in unserer Publikation “Rechte der deutschen Minderheiten in Polen”. Sie erhalten diese Publikation in unserer Geschäftsstelle oder in Ihrem DFK-Kreis. Wir ermutigen Sie, das Material zu verbreiten. Machen wir die Abgeordneten und Politiker auf die Gesetze in diesem Land aufmerksam! #douczposła #douczministra #douczpolityka #niemamowy #sprachlos
Polnische Verfassung:
Art. 32.
- Alle sind vor dem Gesetz gleich. Alle haben das Recht, von der öffentlichen Gewalt gleich behandelt zu werden.
- Niemand darf aus welchem Grund auch immer im politischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Leben diskriminiert werden.
Art. 35.
1. Die Republik Polen gewährleistet den polnischen Staatsangehörigen, die nationalen und ethnischen Minderheiten angehören, die Freiheit der Erhaltung und der Entwicklung der eigenen Sprache, der Erhaltung von Bräuchen und Traditionen sowie der Entwicklung der eigenen Kultur.
2.Nationale und ethnische Minderheiten haben das Recht auf Bildung eigener Ausbildungs- und Kultureinrichtungen sowie der Einrichtungen, die dem Schutz der religiösen Identität dienen. Sie haben auch das Recht an Entscheidungen in solchen Angelegenheiten beteiligt zu werden, die ihre kulturelle Identität betreffen.
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Artikel 14 – Diskriminierungsverbot
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Artikel 4
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf gleichen Schutz durch das Gesetz zu gewährleisten. In dieser Hinsicht ist jede Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit verboten.
Artikel 5
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bedingungen zu fördern, die es Angehörigen nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln und die wesentlichen Bestandteile ihrer Identität, nämlich ihre Religion, ihre Sprache, ihre Traditionen und ihr kulturelles Erbe, zu bewahren.
2 Unbeschadet der Maßnahmen, die im Rahmen ihrer allgemeinen Integrationspolitik getroffen werden, sehen die Vertragsparteien von Zielsetzungen oder Praktiken ab, die auf die Assimilierung von Angehörigen nationaler Minderheiten gegen deren Willen gerichtet sind, und schützen diese Personen vor jeder auf eine solche Assimilierung gerichteten Maßnahme.
Artikel 6
2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen zu schützen, die wegen ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität diskriminierenden, feindseligen oder gewalttätigen Handlungen oder der Androhung solcher Handlungen ausgesetzt sein können.
GESETZ vom 6. Januar 2005 über nationale und ethnische Minderheiten sowie die Regionalsprache
Art. 6. 1. Untersagt wird die Diskriminierung, die auf Angehörigkeit zu einer Minderheit
zurückzuführen ist.
2. Organe öffentlicher Gewalt sind verpflichtet, entsprechende Maßnahmen vorzunehmen zwecks:
1) Unterstützung voller und wirklicher Gleichheit im Bereich des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Lebens zwischen den der Minderheit und der Mehrheit angehörenden Personen;
2) Schutzes von Personen, die Objekt von Diskriminierung, Feindschaft oder Gewalt sind, die Folge ihrer Angehörigkeit zu der Minderheit sind;
3) Stärkung des interkulturellen Dialogs.
Art. 8. Einer Minderheit angehörende Personen haben insbesondere Recht auf:
1) freie Benutzung der Minderheitssprache im Privatleben und öffentlich;
2) Veröffentlichung und Austausch von Informationen in der Minderheitssprache;
3) Veröffentlichung Informationen mit privatem Charakter in der Minderheitssprache;
4) Lernen der oder in der Minderheitssprache.
Gesetz vom 3. Dezember 2010 zur Umsetzung bestimmter Vorschriften der Europäischen Union zur Gleichbehandlung
Artikel 7 Die Ungleichbehandlung von Personen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Staatsangehörigkeit in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Bildung und Hochschulbildung ist verboten.