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22 Jan. 0
22-01-2017
Stellungsname der Minderheitsseite der Gemeinsamen Kommission der Regierung und der Nationalen und Ethnischen Minderheiten zur von der Agentur Interner Sicherheit auf der Sitzung der Gemeinsamen Kommission am 21. Dezember 2016 vorgestellten Information.
Warschau, den 20. Januar 2017
Als Mitglieder der Gemeinsamen Kommission der Regierung und der Nationalen und Ethnischen Minderheiten (KWRiMNiE), in der wir die jeweiligen nationalen und ethnischen Minderheiten, sowie Gemeinschaften die regionale Sprachen benutzen vertreten, sind wir durch die Information „Tätigkeiten der Agentur Innerer Sicherheit hinsichtlich der Absicherung von polnischen radikalen Gruppen und Gesellschaften nationaler und ethnischer Minderheiten vor Infiltration durch ausländische Dienste und terroristische Organisationen“ beunruhigt, die auf der Sitzung der Gemeinsamen Kommission am 21. Dezember vorgestellt wurde. Diese Materialien deuten klar an, das im Bereich der Tätigkeit der Agentur Innerer Sicherheit (ABW) beide Gruppen, das ist polnische radikale Gruppen sowie nationale und ethnische Minderheiten gleichgesetzt werden und gleich behandelt werden. Dabei signalisieren die nationalen Minderheiten seit längerer Zeit, dass sie immer häufiger Opfer von kriminellen Taten der polnischen nationalen Gruppen werden. Das wurde im Bericht der ABW, der während der Sitzung der Gemeinsamen Kommission präsentiert wurde, nicht wahrgenommen.
Das Behandeln von Mitgliedern nationaler Minderheiten auf eine andere Weise als die restlichen Staatsbürger Polens ist durch den Artikel 32 § 2 des polnischen Grundgesetzes verboten, der besagt, dass niemand im politischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Leben aus gar keinen Grund diskriminiert werden darf. Dabei deutet die Tatsache, dass die ABW sich nur an kleinen radikalen Gruppen polnischer Staatsbürger polnischer Nationalität interessiert und gleichzeitig an ganzen Gesellschaften nationaler und ethnischer Minderheiten, unserer Meinung nach klar auf Diskriminierung aufgrund der Nationalität.
Im Artikel 35 des polnischen Grundrechts wird polnischen Staatsbürgern anderer Nationalität als die polnische das Recht zur Aufrechterhaltung ihrer Sprache, Kultur und Bräuche garantiert… Wenn Sie ihre Rechte nutzen, können diese also nicht nur aufgrund ihrer nationalen oder ethnischen Identität als Mitglieder einer radikalen oder gefährlichen Gruppe behandelt werden. Es kann sein, dass sich unter nationalen und ethnischen Minderheiten radikalisierende Gruppen bilden, diese werden aber wie unter Polen nur marginalen Charakter haben und nur solche sollten Objekt der Tätigkeit der ABW sein. In anderen Fällen werden wir solche Tätigkeiten als unrechte Überwachung der Gesellschaften der nationalen Minderheiten betrachten.
Gleichzeit wurden während der Sitzung der KWRiMNiE Maßnahmen der ABW zum Schutz oder der Aufklärung von Verbrechen der Mitglieder der polnischen radikalen Gruppen gegen Mitglieder nationaler und ethnischen Minderheiten, sowie Organisationen und durch Minderheitsgesellschaften organisierte Ereignisse auf eine sehr unzureichende Weise dargestellt. Die Zahl solcher gegen Ausländer gerichteter Aktionen hat seit der letzten Sitzung der KWRiMNiE zugenommen, was auch unter den Mitgliedern unserer Gesellschaften berechtigte Ängste weckt.
Wer wenden uns mit einer Bitte um die Analyse der in dieser Stellungsname inbegriffenen Bemerkungen und eine ergänzende und detaillierte Information der ABW über ihre Tätigkeit im Kontext der nationalen und ethnischen Minderheiten auf der nächsten Sitzung der KWRiMNiE.
Rafał Bartek
Mitvorsitzener der Gemeinsamen Kommission der Regierung und der Nationalen und ethnischen Minderheiten
Repräsentant der Minderheitsseite