{"id":13712,"date":"2016-10-27T10:20:15","date_gmt":"2016-10-27T08:20:15","guid":{"rendered":"http:\/\/skgd.pl\/?p=13712"},"modified":"2016-10-28T16:38:27","modified_gmt":"2016-10-28T14:38:27","slug":"petycja-do-parlamentu-europejskiego","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/skgd.pl\/de\/petycja-do-parlamentu-europejskiego\/","title":{"rendered":"Petition an das Europaeische Parlament"},"content":{"rendered":"<p><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>PETITION AN DAS EUROP\u00c4ISCHE PARLAMENT<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Handelnd namens des Vorstandes der Sozial-Kulturellen Gesellschaft der Deutschen im Oppelner Schlesien, vertretend f\u00fcr alle Angeh\u00f6rige der deutschen Minderheit, die in den Gemeinden D\u0105browa \/Dambrau\/, Dobrze\u0144 Wielki \/Gro\u00df D\u00f6bern\/, Komprachcice \/Comprachtsch\u00fctz\/ und Pr\u00f3szk\u00f3w \/Proskau\/ wohnhaft&nbsp; sind und am 1. Januar 2017 zu Einwohnern der Stadt Opole \/Oppeln\/ werden, richten wir gem\u00e4\u00df Art. 227 Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (konsolidierter Text) vom 26. Oktober 2012 (Gesetzblatt EU. C Nr. 326, S. 47, AEUV) an das Europ\u00e4ische Parlament eine Petition.&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wir appellieren an das Europ\u00e4ische Parlament, s\u00e4mtliche Rechtsmittel wegen der Verletzung durch die Beh\u00f6rden der Stadt Opole \/Oppeln\/ und durch die Organe des polnischen Staates der Rechte der Mitglieder der deutschen Minderheit in den Gemeinden: D\u0105browa \/ Dambrau, Dobrze\u0144 Wielki \/ Gro\u00df D\u00f6bern, Komprachcice \/ Comprachtsch\u00fctz und Pr\u00f3szk\u00f3w \/ Proskau, die am 01. Januar 2017 zu Einwohnern der Stadt Opole \/ Oppeln werden, zu ergreifen und auch wegen der Verletzung durch diese Beh\u00f6rden eines Rechts auf gute Verwaltung.<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li><strong>Petitionsf\u00fchrer<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sozial-Kulturelle Gesellschaft der Deutschen im Oppelner Schlesien (Towarzystwo Spo\u0142eczno-Kulturalne Niemc\u00f3w na \u015al\u0105sku Opolskim), im folgenden auch SKGD oder Verein genannt, ist ein Verein des polnischen Rechts \u2013 Gesetz vom 7. April 1989 \u2013 Vereinsrecht (konsolidierter Text&nbsp; Gesetzblatt von 2015, Pos. 1393 mit sp\u00e4teren \u00c4nderungen), die eine juristische Rechtspers\u00f6nlichkeit besitzt. Am 16. Februar 1990 wurde SKGD ins Vereinsregister eingetragen und das Datum gilt als der Gr\u00fcndungstag der Organisation. Das T\u00e4tigkeitsgebiet der SKGD ist das Gebiet der Republik Polen, insbesondere das Gebiet Oppelner Schlesien, mit Vereinssitz in Opole (45-005) ul. Konopnicka 6. Herr Rafa\u0142 Bartek \u00fcbt gegenw\u00e4rtig das Amt des Vorstandsvorsitzenden im 11-k\u00f6pfigen Vorstand der SKGD f\u00fcr die Amtsperiode 2015-2019 TSKN aus. SKGD ist die gr\u00f6\u00dfte Organisation der deutschen Minderheit in Polen. Die Zahl der Mitglieder betr\u00e4gt nach dem Stand von 2015 33.987. Seit Anfang an f\u00fchrt SKGD \u00fcberwiegend kulturelle, bildungspolitische, soziale und politische T\u00e4tigkeit zum Wohle nicht nur der Mitglieder aber auch der ganzen Gemeinschaft. Die Projekte der SKGD bezwecken die F\u00f6rderung der deutschen Sprache und Kultur und der deutschen Minderheit unter den Einwohnern der Oppelner Woiwodschaft und der Umgebung und St\u00e4rkung der Heimatgebundenheit, Pflege der regionalen Traditionen, aber auch die Ver\u00e4nderung der Wahrnehmung der Deutschen in Polen durch Anregen und F\u00f6rdern des Kulturlebens der deutschen Minderheit, Unterst\u00fctzung der sozialen Einrichtungen und Zusammenarbeit mit \u00f6ffentlicher Verwaltung und mit sonstigen in der Woiwodschaft t\u00e4tigen Vereinen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2. Die Region \u201eOppelner Schlesien\u201d.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Oppelner Schlesien (poln. \u015al\u0105sk Opolski) befindet sich auf dem Gebiet der Republik Polen in den Woiwodschaften Oppeln und Schlesien. Diese Region zeichnet sich durch kulturelle Vielfalt aus, die durch hier ans\u00e4ssigen Polen und Deutsche mitgestaltet wurde. Zu dieser Situation kam es infolge der historischen Ereignisse. Das Oppelner Schlesien, das fr\u00fcher unter deutscher Verwaltung war, wurde mit der ans\u00e4ssigen deutschen Volksgruppe nach dem 2. Weltkrieg polnisch. Der Umstand f\u00fchrte dazu, dass die Angeh\u00f6rigen der deutschen Minderheit, die im Oppelner Schlesien wohnen, verfestigten das historisch bedingte regionale Bewusstsein im Zusammenhang mit der Tradition und Religion. Auf diesem Gebiet liegen die Gemeinden: Dambrau \/ D\u0105browa, Gro\u00df D\u00f6bern \/ Dobrze\u0144 Wielki, Comprachtsch\u00fctz \/ Komprachcice und Proskau \/ Pr\u00f3szk\u00f3w.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>3. Ver\u00e4nderung der Verwaltungsgrenzen der Stadt Opole \/ Oppeln und der anliegenden Ortschaften.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Kraft Verordnung des Ministerrates vom 19. Juli 2016 \u00fcber die Festlegung der Grenzen einiger Gemeinden und St\u00e4dte, Verleihung an einige Ortschaften des Pr\u00e4dikates Stadt und \u00c4nderung des Namens einer Gemeinde (Gesetzblatt von 2016, Pos. 1134, im Folgenden Verordnung genannt vom 19. Juli 2016) werden am 1. Januar 2017 gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Punkt 2 Buchstaben a-d folgende Verwaltungsgrenzen ge\u00e4ndert:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Der kreisfreien Stadt Opole und im Landkreis Opole \u2013 Gemeinde Dobrze\u0144 Wielki durch die Eingemeindung des Gebietes aus der Gemerkung Borki, Gemarkung Czarnow\u0105sy, Gemarkung Krzanowice, Gemarkung \u015awierkle, und Teil der Gemarkung Brzezie, sowie einen Teil der Gemarkung Dobrze\u0144 Ma\u0142y, aus der Gemeinde Dobrze\u0144 Wielki;<\/li>\n<li>Kreisfreie Stadt Opole und der Landkreis Opole \u2013 Gemeinde Komprachcice durch die Eingemeindung in die kreisfreie Stadt Opole der Gemarkung Chmielowice und Gemarkung \u017berkowice, in der Gemeinde Komprachcice;<\/li>\n<li>Kreisfreie Stadt Opole und der Landkreis Opole \u2013 Gemeinde Pr\u00f3szk\u00f3w durch die Eingemeindung der Gemarkung Win\u00f3w, in der Gemeinde Pr\u00f3szk\u00f3w;<\/li>\n<li>Kreisfreie Stadt Opole und Landkreis Opole \u2013 Gemeinde D\u0105browa durch die Eingemeindung der Gemarkung S\u0142awice, Gemarkung Wrzoski, und Teil der Gemarkung Karcz\u00f3w, in der Gemeinde D\u0105browa.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Ver\u00e4nderung der angef\u00fchrten Verwaltungsgrenzen erfolgte auf Initiative des Oberb\u00fcrgermeisters der Stadt Oppeln \/ Opole, der sich diesbez\u00fcglich auf die Notwendigkeit der Gewinnung neuer attraktiver Gewerbegebiete in den benachbarten Gemeinden und auf die \u00dcberwindung des Problems der Entv\u00f6lkerung, das die Stadt Opole betrifft, berief. Am Rande sei hier vermerkt, dass nach Auffassung der SKGD diese Argumente objektiv nicht der Wahrheit entsprechen. Was das Argument der Entv\u00f6lkerung anbelangt, ist die Tatsache durchaus offensichtlich, dass durch die Ver\u00e4nderung der Verwaltungsgrenzen die Geburtenrate nicht ge\u00e4ndert wird. Die Ver\u00e4nderung der Grenzen wird auch die Menschen nicht dazu verleiten, mehr Kinder zu bekommen und sie wird die Menschen nicht anregen, in neuen Stadtgrenzen ans\u00e4ssig zu werden. Was wiederum die Argumente anbelangt, die Stadt Opole m\u00fcsse weitere Gewerbefl\u00e4chen gewinnen, sollte man in erster Linie darauf hinweisen, dass es sich hier nur um ein Scheinargument handelt, das von den wahren Gr\u00fcnden des Oberb\u00fcrgermeisters der Stadt Oppeln \/ Opole ablenken sollte. Der wahre Grund der Stadt ist zus\u00e4tzliche Einnahmequelle (insbesondere die Grundsteuer und die Agrarsteuer sowie die Einkommensteuer von nat\u00fcrlichen Personen und die K\u00f6rperschaftssteuer) zum Nachteil der benachbarten Gemeinden, worauf mehrmals im Laufe des Verfahrens zur \u00c4nderung der Verwaltungsgrenzen hingewiesen wurde. Der Woiwode der Oppelner Woiwodschaft und der Ministerrat wurden davon in Kenntnis gesetzt. Der vorstehende Standpunkt wird durch die Tatsache belegt, dass die Gebiete f\u00fcr die potentielle Entwicklung der urbanen Funktionen in Oppeln \/ Opole insgesamt die Fl\u00e4che von&nbsp; 3.996 ha haben, was 41,2% der Stadtfl\u00e4che ausmacht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Unter diesen Umst\u00e4nden stellte der Oberb\u00fcrgermeister der Stadt Oppeln \/ Opole im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens (Gesetz vom 8. M\u00e4rz 1990 \u00fcber die Selbstverwaltung der Gemeinden (konsolidierter Text, Gesetzblatt von 2016, Pos. 446, im Folgenden Gesetz \u00fcber Kommunalverwaltung genannt) einen Antrag auf die \u00c4nderung der Grenzen der Stadt Oppeln \/ Opole an den Minister des Innern und der Verwaltung \u00fcber den Oppelner Woiwoden stellen. Die Endentscheidung wurde vom Ministerrat in der Verordnung vom 19. Juli 2016 getroffen. Die von der Ver\u00e4nderung der Verwaltungsgrenzen unmittelbar betroffenen Einwohner der eingemeindeten Ortschaften lie\u00dfen sich nicht zu der Idee des Oberb\u00fcrgermeisters der Stadt Oppeln \/ Opole \u00fcberzeugen. Die Einwohner der Gemeinde Dombrau \/ D\u0105browa, Gro\u00df D\u00f6bern \/ Dobrze\u0144 Wielki, Comprachtsch\u00fctz \/ Komprachcice und der Gemeinde Proskau \/ Pr\u00f3szk\u00f3w gaben Ausdruck ihrer Unzufriedenheit \u00fcber das Vorhaben der Ver\u00e4nderung der Stadtgrenzen von Oppeln \/ Opole, als auch \u00fcber die Vorgehensweise bei der Umsetzung. Die Einwohner der betroffenen Gemeinden erhoben den Widerspruch gegen die Erweiterung der Grenzen der kreisfreien Stadt Oppeln \/ Opole w\u00e4hren der B\u00fcrgerbefragung und durch die Protestbewegung, wor\u00fcber die lokalen Printmedien ergiebig berichteten (Zeitungsartikel: \u201eWi\u0119ksze Opole. S\u0105siedzi miasta manifestowali przed MSWiA i Sejmem\u201d \u2013 der ganze Text abrufbar unter:<span>&nbsp;<\/span><a href=\"http:\/\/opole.wyborcza.pl\/opole\/1,35114,20425381,wieksze-opole-manifestacja-sasiadow-miasta-przed-mswia.html#ixzz4K8gma3xG\">http:\/\/opole.wyborcza.pl\/opole\/1,35114,20425381,wieksze-opole-manifestacja-sasiadow-miasta-przed-mswia.html#ixzz4K8gma3xG<\/a>; Artikel:&nbsp; \u201eWi\u0119ksze Opole. Protestuj\u0105cy chc\u0105 zag\u0142uszy\u0107 festiwal i blokowa\u0107 rozbudow\u0119 elektrowni\u201d \u2013 der ganze Text abrufbar unter:<span>&nbsp;<\/span><a href=\"http:\/\/opole.wyborcza.pl\/opole\/1,35114,20037891,wieksze-opole-protestujacy-chca-zagluszyc-festiwal-i-blokowac.html#ixzz4K8iRbFgW\">http:\/\/opole.wyborcza.pl\/opole\/1,35114,20037891,<br \/>\nwieksze-opole-protestujacy-chca-zagluszyc-festiwal-i-blokowac.html#ixzz4K8iRbFgW<\/a>). Den Widerspruch weckte nicht nur die scheinbar sachliche Argumentation f\u00fcr die \u00c4nderung der Verwaltungsgrenzen, die in Wirklichkeit nur die Interessen der Einwohner der Stadt Oppeln \/ Opole wahrnimmt und die Interessen der Einwohner der umliegenden, von der Erweiterung der Grenzen der Stadt Oppeln betroffenen&nbsp; Orte, aber auch die Art und Weise, wie die Pl\u00e4ne der Ver\u00e4nderung der Stadtgrenzen umgesetzt wurden. Der Oberb\u00fcrgermeister der Stadt Oppeln \/ Opole zwang seinen Willen auf, die Stadt zu erweitern, wodurch die benachbarten Gemeinden benachteiligt werden. Diese Ma\u00dfnahmen sollten g\u00fctlich beigesetzt werden und man solle im Dialog und durch Diskussion die \u00dcbereinstimmung erzielen. Anstelle der Aussprache \u00fcber die Erweiterung der Stadt Oppeln \/ Opole wurde das Projekt durch den Oberb\u00fcrgermeister von Oppeln \/ Opole nach eigenem Ermessen und eigener Willk\u00fcr und mit Mitteln umgesetzt, die in der \u00d6ffentlichkeitsarbeit auf einseitige Vorteile abzielten und die Einwohner der betroffenen Ortschaften kein Geh\u00f6r fanden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>4. Anteil der Minderheit auf eingemeindeten Gebieten und Rechte der deutschen Minderheit <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Ver\u00e4nderung der Grenzen der Stadt Oppeln \/ Opole und der Gemeinden: Dombrau \/ D\u0105browa, Gross D\u00f6bern \/ Dobrze\u0144 Wielki, Comprachtsch\u00fctz \/ Komprachcice und Proskau \/ Pr\u00f3szk\u00f3w betreffen elf Ortschaften in vier Gemeinden, in denen deutsche Minderheit vertreten ist. In der letzten Volksz\u00e4hlung, die 2011 stattfand, erkl\u00e4rten sich 19,82% der Einwohner des Landkreises Oppeln als Deutsche,&nbsp; und in der Stadt Oppeln \/ Opole&nbsp; waren es lediglich 2,46%. In den einzelnen Gemeinden gestaltete sich der Anteil der sich zum Deutschtum bekennenden Personen wie folgt:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>in der Gemeinde D\u0105browa \/ Dombrau \u2013 14,00 %,<\/li>\n<li>in der Gemeinde Dobrze\u0144 Wielki \/ Gross D\u00f6bern \u2013 17,8%,<\/li>\n<li>in der Gemeinde Komprachcice \/ Comprachtsch\u00fctz \u2013 17,4%,<\/li>\n<li>in der Gemeinde Pr\u00f3szk\u00f3w \/ Proskau \u2013 26,2%.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">In den Ortschaften genie\u00dft deutsche Minderheit bestimmte Rechte, wie zweisprachige Ortsschilder und Deutsch als Hilfssprache in \u00c4mtern. Kraft Beschl\u00fcsse der Gemeinder\u00e4te und des Bescheides des zust\u00e4ndigen Ministers f\u00fcr Kultusfragen und nationale und ethnische Minderheiten in den Gemeinden: Gro\u00df D\u00f6bern, Comprachtsch\u00fctz und Proskau darf man Deutsch als Hilfssprache nutzen, was durch entsprechende Eintragung ins Amtsregister der Gemeinden (Urz\u0119dowy Rejestr Gmin) der Gemeinde Gro\u00df D\u00f6bern am 22. April 2009, Gemeinde Comprachtsch\u00fctz am 4. Juni 2009, und der Gemeinde Proskau am 11. Juli 2006 erwirkt wurde. In den drei Gemeinden d\u00fcrfen kraft Beschl\u00fcsse des Gemeinderates und der Bescheide des f\u00fcr Kultus- und Minderheitenfragen zust\u00e4ndigen Ministers zus\u00e4tzlich deutsche Ortsnamen angewendet werden, was auch durch die Eintragung ins Gemeinderegister der Gemeinde Gro\u00df D\u00f6bern am 1. Dezember 2009, der Gemeinde Comprachtsch\u00fctz am 1. Dezember 2009, und der Gemeinde Proskau am 30. April 2010 erm\u00f6glicht wurde. In der Stadt Oppeln d\u00fcrfen die Angeh\u00f6rige der deutschen Minderheit die Rechte der Einwohner der benachbarten Gemeinden nicht genie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Einwohner der Ortschaften in den Gemeinden: Dambrau, Gro\u00df D\u00f6bern, Comprachtsch\u00fctz und Proskau genie\u00dfen bessere M\u00f6glichkeiten der Beteiligung am politischen Leben der Gemeinde, weil w\u00e4hrend der Kommunalwahlen das Mehrheitswahlrecht in den Wahlkreisen gilt. Die Einteilung der Wahlkreise in Oppeln \/ Opole garantiert den Vertretern der Randbezirke der Stadt Oppeln im Unterschied zu den Wahlkreisen mit einem Mandat im Mehrheitswahlsystem wie die in l\u00e4ndlichen Gemeinden (das sind Gemeinden: Dambrau, Gro\u00df D\u00f6bern, Comprachtsch\u00fctz und Proskau) keinen Platz im Oppelner Stadtrat. Gegenw\u00e4rtige Einteilung der Wahlkreise der Stadt Oppeln erschwert den Kandidaten aus den Randbezirken wie das der Fall war, bei den eingemeindeten Ortschaften Erlangung des Mandates eines Stadtverordneten im Stadtrat Oppeln. Vorhandene Wahlkreiseinteilung bevorzugt in Oppeln Kandidaten aus gro\u00dfen st\u00e4dtischen Siedlungen im Stadtzentrum.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vor diesem Hintergrund sei in erster Linie vorzubringen, dass es schlicht offensichtlich ist, dass sich die \u00c4nderung der Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln auf die Bev\u00f6lkerungsverh\u00e4ltnisse in von deutscher Minderheit bewohnten Gebieten nachteilig auswirken wird. Die Gemeinden: Dambrau, Gro\u00df D\u00f6bern, Comprachtsch\u00fctz und Proskau sind von Vertreter deutscher Minderheit bewohnt, die dort konzentriert leben. Die Eingemeindung der Ortschaften wird Verstreuung polnischer Staatsangeh\u00f6rigen mit deutscher Volkszugeh\u00f6rigkeit in neuen Verwaltungsgrenzen zur Folge haben und somit verhindern, diesbez\u00fcgliche Rechte nach dem polnischen und europ\u00e4ischen Gesetzen auszu\u00fcben. In neuer geopolitischen und Verwaltungslage, in der die deutsche Minderheit nur einen geringen Anteil an der Bev\u00f6lkerung haben wird, kann sie real nicht solche Rechte wie das Recht auf zweisprachige Ortstafeln und deutsch als Hilfssprache in \u00c4mtern wahrnehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>5. Verletzung der Minderheitenschutzrechte<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Republik Polen gew\u00e4hrt den auf dem Hoheitsgebiet ans\u00e4ssigen nationalen und ethischen Minderheiten Kultur-, Bildungs- und Sprachrechte und die Pflege eigener kulturellen und ethnischen Identit\u00e4t, aber auch bestimmte soziale und politische Rechte. Die Frage der Menschenschutzrechte, hier auch der Minderheitenschutzrechte sowie der Gleichheit vor dem Gesetz wird auch zum Gegenstand des Gemeinschaftsrechts.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vor dem Hintergrund sei vermerkt, dass in dem vorliegenden Fall Art. 21 der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union vom 7. Juni 2016 r. (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften C Nr. 202, S. 389, im Folgenden Charta der Grundrechte genannt) verletzt wurde, wo es hei\u00dft: <em>\u201e1. Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Verm\u00f6gens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten. 2. Im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieser Vertr\u00e4ge jede Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit verboten\u201d<\/em>, aber auch die Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz, der in Art. 20 der Charta der Grundrechte zum Ausdruck kommt, wo es hei\u00dft: <em>\u201eAlle Personen sind vor dem Gesetz gleich\u201d<\/em>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dabei sollte man nur erw\u00e4hnen, dass die Charta der Grundrechte auf den vorliegenden Fall uneingeschr\u00e4nkt im Rahmen polnischer Rechtsordnung Anwendung findet, denn <em>\u201eArt. 1. Abs. 1 im Protokoll (Nr. 30) <\/em>\u00fcber die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union auf Polen und Vereinigtes K\u00f6nigreich<span><em>&nbsp;(<\/em>Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union C 326\/313 vom 26. Oktober 2012)<em> &nbsp;\u201e<\/em><\/span><em>unter diesen Umst\u00e4nden verdeutlicht Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Protokolls (Nr.&nbsp;30) Art.&nbsp;51 der Charta \u00fcber deren Anwendungsbereich und bezweckt weder, die Republik Polen und das Vereinigte K\u00f6nigreich von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Charta freizustellen, noch, ein Gericht eines dieser Mitgliedstaaten daran zu hindern, f\u00fcr die Einhaltung dieser Bestimmungen zu sorgen\u201d<\/em> (Urteil des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Union vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen N. S. (C-411\/10) gegen Secretary of State for the Home Department und M. E. (C-493\/10) und andere).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im polnischen Recht \u00fcberdeckt sich prinzipiell der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und auch das Diskriminierungsverbot im Sinne der Charta der Grundrechte mit Art. 32 der Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997 (Gesetzblatt von 1997 Nr. 78, Pos. 483 mit sp\u00e4teren \u00c4nderungen, im Folgenden Verfassung der RP genannt) wo es hei\u00df: <em>\u201e1. Alle sind vor dem Gesetz gleich. Alle haben das Recht, von der \u00f6ffentlichen Gewalt gleich behandelt zu werden. 2. Niemand darf aus welchem Grund auch immer im politischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Leben diskriminiert werden\u201d<\/em>.&nbsp; Diese Belange wurden in der nationalen Gesetzgebung, das hei\u00df im Gesetz vom 6. Januar 2005&nbsp;\u00fcber nationale und ethnische Minderheiten und \u00fcber die Regionalsprache (konsolidierter Text, Gesetzblatt von 2015, Pos. 573 mit sp\u00e4teren \u00c4nderungen, im folgenden Minderheitengesetz genannt) ausgeweitet ber\u00fccksichtigt, wo es unter anderem hei\u00dft: <em>\u201eUntersagt wird die Diskriminierung wegen der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Minderheit ergibt\u201d <\/em>(Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber nationale Minderheiten) und weiter <em>\u201eEs wird untersagt, Mittel anzuwenden, die die Ver\u00e4nderung nationaler oder ethnischer Verh\u00e4ltnisse in den von Minderheiten bewohnten Gebieten bezwecken.\u201d<\/em> (Art. 5 Abs. 2 Minderheitengesetz). Erheblich ist in diesem Fall die Tatsache, dass unter den Ma\u00dfnahmen, die auf die Ver\u00e4nderung der Bev\u00f6lkerungsverh\u00e4ltnisse abzielen, neben der Enteignung, R\u00e4umung und Ausweisung oft auch die Ver\u00e4nderung der Verwaltungsgrenzen genannt wird, die die Einschr\u00e4nkung der Aus\u00fcbung der Rechte und Freiheiten (\u201eGerrymandering\u201d) zum Ziel hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In der Frage der Ver\u00e4nderung der Grenzen der Stadt Oppeln \/ Opole und der Gemeinden: Dambrau \/ D\u0105browa, Gro\u00df D\u00f6bern \/ Dobrze\u0144 Wielki, Comprachtsch\u00fctz \/ Komprachcice und Proskau \/ Pr\u00f3szk\u00f3w ohne Zweifel von der Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Einwohner der Gemeinden vor dem Gesetz, hier auch der Angeh\u00f6rigen der deutschen Minderheit und des Diskriminierungsverbotes&nbsp; die Rede sein kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In erster Linie sei auf die Ma\u00dfnahmen der Stadt Oppeln \/ Opole hinzuweisen, die dem Interesse der Angeh\u00f6rigen der deutschen Minderheit in den umliegenden Gemeinden keine Rechnung trugen&nbsp; und bevorzugten die Interessen der in Oppeln lebenden Mehrheit. Man missachtete die Ergebnisse der B\u00fcrgerbefragung in den Gemeinden: Dambrau, Gro\u00df D\u00f6bern, Comprachtsch\u00fctz und Proskau. Es sei darauf hingewiesen, dass w\u00e4hrend der B\u00fcrgerbefragung in der Gemeinde Dambrau \/ D\u0105browa in den von der Eingemeindung befroffenen D\u00f6rfern (Wreske \/ Wrzoski, Slawitz \/ S\u0142awice und Teil des Dorfes Sch\u00f6nwitz \/ Karcz\u00f3w) die B\u00fcrgerbeteiligung zwischen 54% und 72% lag und die Zahl der Stimmen die dagegen waren, betrug von 92,57% bis 95,96%. In der Gemeinde Gro\u00df D\u00f6bern \/ Dobrze\u0144 Wielki, in den von der Eingemeindung betroffenen D\u00f6rfern (Borrek \/ Borki, Finkenstein \/ Brzezie, Cyarnowanz, Klein D\u00f6bern \/ Dobrze\u0144 Ma\u0142y, Kryanowitz \/ Krzanowice, Horst \/ \u015awierkle) lag die B\u00fcrgerbeteiligung zwischen 59,71% und 73,15% und gegen die Eingemeindung stimmten 98,61% bis 100% der Teilnehmer. In der Gemeinde Comprachtsch\u00fctz \/ Komprachcice lag die B\u00fcrgerbeteiligung bei 50,51%&nbsp; und 93,92% der Stimmen waren gegen die Eingemeindung. In der Gemeinde Proskau \/ Pr\u00f3szk\u00f3w votierten gegen die Eingemeindung des Dorfes Winau \/ Win\u00f3w 2.949 Einwohner der Gemeinde, was 93,64% der Stimmabgaben ausmacht. Dabei sollte die au\u00dferordentlich hohe Beteiligung an der B\u00fcrgerbefragung hervorgehoben werden, die 43,92% betrug. Das Ergebnis der B\u00fcrgerbefragung l\u00e4sst keinen Zweifel, dass fast alle Befragten sich gegen die Eingemeindung aussprachen, was \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt wurde. Auch die Beschl\u00fcsse kollegialer Verwaltungsorgane der betroffenen Gemeinden (Gemeinderat) gegen die Eingemeindung wurden ignoriert. Trotz des eindeutigen Widerspruchs der B\u00fcrger in den Gemeinden: Dambrau \/ D\u0105browa, Gro\u00df D\u00f6bern \/ Dobrze\u0144 Wielki, Comprachtsch\u00fctz \/ Komprachcice und Proskau \/ Pr\u00f3szk\u00f3w richtete der Oberb\u00fcrgermeister der Stadt Oppeln \/ Opole an den Minister des Innern und der Verwaltung \u00fcber den Woiwoden der Oppelner Woiwodschaft einen Antrag auf die \u00c4nderung der Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln \/ Opole zum Nachteil der umliegenden Gemeinden. Der Oppelner Woiwode missachtete auch die negative Stellungnahme der Gemeinden: Dambrau \/ D\u0105browa, Gro\u00df D\u00f6bern \/ Dobrze\u0144 Wielki, Comprachtsch\u00fctz \/ Komprachcice und Proskau \/ Pr\u00f3szk\u00f3w, die zum gro\u00dfen Teil von der deutschen Minderheit bewohnt werden und die Argumente und Gr\u00fcnde, die von der B\u00fcrgerschaft vorgebracht wurden. Der Woiwode begutachtete positiv den vorgebrachten Antrag des Oberb\u00fcrgermeisters von Oppeln auf die \u00c4nderung der Grenzen der Stadt Oppeln \/ Opole.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es ist auch die Tatsache besonders zu betonen, dass man auf der Vorbereitungsetappe, auf der die Begr\u00fcndung der Verordnung vom 19. Juli 2016 erstellt wurde, auf die Proteste, Kundgebungen und Demos der B\u00fcrgerschaft der benachbarten Gemeinden \u00fcberhaupt nicht eingegangen ist, obwohl diese Aktivit\u00e4ten den Plan der Erweiterung der Grenzen der Stadt Oppeln \/ Opole begleiteten. Man \u00fcberging stillschweigend die Ergebnisse der B\u00fcrgerbefragung, die keinen Zweifel hegen lassen, dass die Meinung der B\u00fcrgerschaft der Gemeinden: Dambrau \/ D\u0105browa, Gro\u00df D\u00f6bern \/ Dobrze\u0144 Wielki, Comprachtsch\u00fctz \/ Komprachcice, Proskau \/ Pr\u00f3szk\u00f3w zu der geplanten Grenz\u00e4nderung eindeutig negativ ist. Die Stellungnahme der Einwohner der D\u00f6rfer, die von der Eingemeindung betroffen sind, sollte doch im ganzen Verfahren erheblich sein, wie das im Fall der Begr\u00fcndung desselben Entwurfes der Verordnung vom 19. Juli 2016 war, als die Empfehlung der Regierung vorgelegt wurde, den Antrag des Stadtrates in Rzesz\u00f3w auf die \u00c4nderung der Verwaltungsgrenzen der kreisfreien Stadt und der Gemeinden: Krasne, Tyczyn, \u015awilcza, G\u0142og\u00f3w Ma\u0142opolski und Trzebownisko abzulehnen, weil \u2013 wie es in der Begr\u00fcndung hie\u00df \u2013 die B\u00fcrgerbefragung in den von der geplanten Eingemeindung betroffenen Ortschaften die Stellungnahme der B\u00fcrgerschaft negativ war, aber auch, weil sich die Gemeindevertretungen negativ dazu \u00e4u\u00dferten. Ganz anders war in den Gemeinden: Dambrau \/ D\u0105browa, Gro\u00df D\u00f6bern \/ Dobrze\u0144 Wielki, Comprachtsch\u00fctz \/ Komprachcice und Proskau \/ Pr\u00f3szk\u00f3w, bei denen das Kriterium der Nationalit\u00e4t relevant war und bei denen die Tatsache v\u00f6llig ignoriert wurde, dass die geplante \u00c4nderung der Grenzen einen heftigen Einspruch der B\u00fcrgerInnen zur Folge hatte, weil sie es in ihren Empfinden f\u00fcr nachteilig und Unrecht hielten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das durchgef\u00fchrte Verfahren zur \u00c4nderung der Gemeindegrenzen&nbsp; und die ergangene Entscheidung in Form der Verordnung vom 19. Juli 2016 zeugt eindeutig von der Bevorzugung der Meinung der Einwohner in den Gemeinden, bei denen die Nationalit\u00e4tenfrage irrelevant ist und von der Benachteiligung der Meinung der Einwohner in den Gemeinden: Dambrau \/ D\u0105browa, Gro\u00df D\u00f6bern \/ Dobrze\u0144 Wielki, Comprachtsch\u00fctz \/ Komprachcice, Proskau \/ Pr\u00f3szk\u00f3w, in denen der Anteil der deutschen Minderheit erheblich ist, was unbegr\u00fcndet geschah. In Wirklichkeit sollte der Meinung aller Betroffenen gleich Rechnung getragen werden, weil als gleiche Rechtssubjekte, sollten sie \u201egleich\u201d behandelt werden. Im Lichte der Tatsachen erging die Verordnung vom 19. Juli 2016, ohne dabei die Betroffenen gleich zu behandeln und man diskriminierte die einen und favorisierte die anderen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Nationalit\u00e4tenkriterium war im vorliegenden Fall ausschlaggebend, was die Stimmungen um die die Frage der Grenz\u00e4nderung belegt. Die Kommunalpolitiker und Regierungsvertreter, die an der Erweiterung der Stadt Oppeln \/ Opole interessiert waren, sorgten f\u00fcr entsprechende Stimmung mit nationalen Hintergrund. In der \u00f6ffentlichen Debatte wurden unbegr\u00fcndete Ausf\u00e4lle gegen deutsche Minderheit, der ungerecht zur Last gelegt wird, den Widerstand gegen die geplante \u00c4nderung der Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln \/ Opole zu sch\u00fcren, w\u00e4hrend eines Protests Steine geworfen zu haben, einen polnischen Nationalfeiertag gest\u00f6rt zu haben oder die Prinzipien der Selbstverwaltung und Demokratie verletzt zu haben. Als Beispiel kann die Aussage des stellvertretenden Justizministers in der Regierung der Republik Polen angef\u00fchrt wurden, der in dem Zeitungsartikel: \u201ePatryk Jaki: Nie ma tu mowy o \u017cadnym zamachu na samorz\u0105dno\u015b\u0107\u201d (Patryk Jaki: Von einem Anschlag gegen die Selbstverwaltung kann hier keine Rede sein) und in Interview in der Sendung \u201eLo\u017ca Radiowej\u201d im Rundfunk \u201eRadio Opole\u201d vom 20. Juli 2016 (verf\u00fcgbar unter der Anschrift <a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=qjCYVdWFGDs\">https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=qjCYVdWFGDs<\/a><span>), wo er sich \u00e4u\u00dferst negativ \u00fcber die Rolle der deutschen Minderheit im Verfahren der \u00c4nderung der Verwaltungsgrenzen von Oppeln \/ Opole \u00e4u\u00dferte und er warf der Minderheit Arroganz und Rechtsbruch vor, und er stellte das im Gesetz verankerte Recht der Einwohner, eigene Meinung im Rahmen einer B\u00fcrgerbefragung zu \u00e4u\u00dfern in Frage und er behauptete, die B\u00fcrgerbefragung sei von der deutschen Minderheit gef\u00e4lscht und unrichtig durchgef\u00fchrt worden<\/span>. Diese Signale werden immer deutlicher ge\u00e4u\u00dfert. Sie stehen im Widerspruch zu der Annahme, dass die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer nationalen oder ethnischen Minderheit und die Pflege eigener Sprache, Tradition und Sitten und Br\u00e4uchen keinen Grund liefern sollte, im \u00f6ffentlichen Leben eine Last darzustellen und das Minderwertigkeitsgef\u00fchl zu empfinden. Dasselbe gilt auch f\u00fcr den Privatbereich und im Umgang mit anderen Menschen. In Wirklichkeit wird die Tatsache der Zugeh\u00f6rigkeit zu den deutschen Minderheit f\u00fcr viele Einwohner der von der Eingemeindung betroffenen Orten zur Ursache zahlreicher Ausf\u00e4lle. Diese Lage verschlechtert sich zusehends nach der \u00c4nderung der Stadtgrenzen am 1. Januar 2017, wenn die&nbsp; Gemeinden: Dambrau \/ D\u0105browa, Gro\u00df D\u00f6bern \/ Dobrze\u0144 Wielki, Comprachtsch\u00fctz \/ Komprachcice und Proskau \/ Pr\u00f3szk\u00f3w schrumpfen werden, weil die Pr\u00e4senz der Angeh\u00f6rigen der deutschen Minderheit in neuen Verwaltungsgrenzen, die in Oppeln \/ Opole immer mehr f\u00fcr unerw\u00fcnscht empfunden wird. Unter diesen Umst\u00e4nden sind die Personen, die ihre Volkszugeh\u00f6rigkeit nach au\u00dfen manifestieren werden, den Beleidigungen und unbegr\u00fcndeten Vorw\u00fcrfen ausgeliefert, was die Hassrede in Medien beweist. In Anbetracht dessen werden Angeh\u00f6rige der deutschen Minderheit, die zu Einwohnern der Stadt Oppeln \/ Opole werden, gezwungen sein, sich zu assimilieren, um in der Gesellschaft erfolgreich sich durchzusetzen, und damit auf eigene Identit\u00e4t verzichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vor dem Hintergrund sollte man auch darauf hinweisen, dass die Ver\u00e4nderung der Stadtgrenzen die Differenzierung der Rechtsstellung der nat\u00fcrlichen Personen und sonstiger \u201eprivaten\u201d Rechtstr\u00e4ger zur Folge haben wird, die in den betroffenen Gemeinden ans\u00e4ssig oder wohnhaft sind, was zum Nachteil der benachbarten Kommunen stattfinden wird und was rational nicht erkl\u00e4rt wird, weil das Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht beachtet wurde und es entbehrt jeglicher Verankerung in Normen, Grunds\u00e4tzen oder Werten. Die Rechtsstellung der deutschen Minderheit in den von der Eingemeindung betroffenen Gebieten wird unberechtigt differenziert, was die Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit mit den Angeh\u00f6rigen der deutschen Minderheit bedeutet, die in den betroffenen Gemeinden: Dambrau \/ D\u0105browa, Gro\u00df D\u00f6bern \/ Dobrze\u0144 Wielki, Comprachtsch\u00fctz \/ Komprachcice und Proskau \/ Pr\u00f3szk\u00f3w verbleiben werden. In der neuen geopolitischen und verwaltungsrechtlichen Situation wird die deutsche Minderheit nur einen rudiment\u00e4ren Anteil an der Bev\u00f6lkerung ausmachen und sie wird verhindert, ihre Rechte real auszu\u00fcben, die ausf\u00fchrlich in Punkt IV. vorstehend beschrieben wurden. Angeh\u00f6rige deutscher Minderheit, die zum 1. Januar 2017 zu Einwohnern von Oppeln werden, werden erheblich schlechter gestellt als die Angeh\u00f6rige deutscher Minderheit, die in den Gemeinden Dambrau \/ D\u0105browa, Gro\u00df D\u00f6bern \/ Dobrze\u0144 Wielki, Comprachtsch\u00fctz \/ Komprachcice und Proskau \/ Pr\u00f3szk\u00f3w verbleiben werden. Nur durch die \u00c4nderung der Grenzen wird der deutschen Minderheit in neuen Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln \/ Opole die bisherige erfolgreiche Beteiligung an der kommunalen Politik, das Recht auf Nutzung eigener Muttersprache in den \u00c4mtern als Hilfssprache, das Recht auf Ortsnamen in eigener Sprache oder die M\u00f6glichkeit, sich um diese Rechte zu bewerben, entzogen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>6. Verletzung der Bestimmungen \u00fcber eine gute Verwaltung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im vorliegenden Fall erregt einen gro\u00dfen Zweifel die Art und Weise der Umsetzung der Erweiterung der Stadtgrenzen durch den Oberb\u00fcrgermeister der Stadt Oppeln \/ Opole ebenfalls auch die Vorgehensweise und Bearbeitung des durch den Oberb\u00fcrgermeister der Stadt Oppeln \/ Opole eingereichten Antrages. Hier sei darauf hingewiesen, dass in der Europ\u00e4ischen Union bestimmte Standards in der Verwaltung gelten, die f\u00fcr alle Beh\u00f6rden und Einrichtungen in den Mitgliedstaaten als Vorbild dienen und die durch die Organe der Stadt Oppeln \/ Opole und die Organe der Exekutive der Republik Polen nicht angewendet wurden. Gem\u00e4\u00df Art. 41 der Charta der Grundrechte hat \u201e<em>Jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden<\/em>. (2) <em>Dieses Recht umfasst insbesondere<\/em> <em>a) das Recht einer jeden Person, geh\u00f6rt zu werden, bevor ihr gegen\u00fcber eine f\u00fcr sie nachteilige individuelle Ma\u00dfnahme getroffen wird<\/em>; b) <em>das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisses<\/em>; c) <em>die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begr\u00fcnden.<\/em> (3) <em>Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Aus\u00fcbung ihrer Amtst\u00e4tigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind<\/em>. (4) <em>Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Vertr\u00e4ge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten<\/em>. Zwar ist die angef\u00fchrte Vorschrift unmittelbar auf die T\u00e4tigkeit der Organe und Einrichtungen der Union anwendbar, aber sie sollte ein Vorbild f\u00fcr eine gute Verwaltung f\u00fcr Einrichtungen und Organe der Mitgliedstaaten sein, zumal das Recht auf eine gute Verwaltung in polnischer Rechtsordnung auch aus der Pr\u00e4ambel und sonstigen Vorschriften der Verfassung der Republik Polen abzuleiten ist. Der Grundsatz l\u00e4sst sich aus Art. 2 und Art. 7 der Verfassung der Republik Polen und auch aus einer Passage der Pr\u00e4ambel der Verfassung der Republik Polen ableiten, wo der Wille zur Sicherstellung der Zuverl\u00e4ssigkeit und Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der \u00f6ffentlichen Verwaltung bekundet wird. Das Recht auf eine gute Verwaltung ist zwar nicht explizit in einer Norm ausgedr\u00fcckt, aber es sollte wie ein Handlungsstandard mit naturrechtlicher Auspr\u00e4gung durch alle Verwaltungsorgane befolgt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Verfahren \u00fcber die \u00c4nderung der Verwaltungsgrenzen wird im Gesetz \u00fcber kommunale Selbstverwaltung und in der Verordnung des Ministerrates&nbsp; vom 9. August&nbsp; 2001 \u00fcber Verfahren bei der Antragstellung im Zusammenhang mit der Errichtung, Zusammenschlie\u00dfung, Teilung, Aufhebung und Festlegung der Grenzen von Gemeinden, Verleihung einer Gemeinde oder Ortschaft der Rechtsstellung einer Stadt, Festlegung und Ver\u00e4nderung der Bezeichnung der Gemeinden und der Sitze der Beh\u00f6rden und der einschl\u00e4gigen Dokumente und Urkunden &nbsp;(konsolidierter Text Gesetzblatt von 2014, Pos. 310) beschrieben. Das Verfahren wird demnach durch einen Gemeinderat&nbsp; (das war Fall in dem gegenst\u00e4ndlichen Verfahren) oder den Ministerrat von Amts wegen eingeleitet. Leitet ein Gemeinderat das Verfahren ein, wird die Einreichung eines entsprechenden Antrages das einschl\u00e4gige Verfahren einleiten. Im Rahmen des Verfahrens wird B\u00fcrgerbefragung durchgef\u00fchrt auf den durch die Grenz\u00e4nderung betroffenen Gebieten und es werden notwendige Unterlagen und Informationen gesammelt. Anschlie\u00dfend wird der Antrag durch einen Woiwoden begutachtet. Der Antrag wird danach an den zust\u00e4ndigen Minister f\u00fcr \u00f6ffentliche Verwaltung \u00fcberleitet und die Entscheidung \u00fcber die Ver\u00e4nderung der Grenzen wird in Form einer Verordnung durch den Ministerrat getroffen. An dem gesamten Verfahren sind auf jeder Etappe Organe der Verwaltung eingebunden, was f\u00fcr die Anwendung der Standards einer guten Verwaltung spricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Hinblick auf vorstehende Ausf\u00fchrungen sollte man bemerken, dass weder die bescheidenden Verwaltungsorgane, insbesondere der Stadtrat von Oppeln \/ Opole, der den Beschluss&nbsp; \u00fcber die \u00c4nderung der Verwaltungsgrenzen von Oppeln fasste, noch der Woiwode, der den durch den Oberb\u00fcrgermeister eingereichten Antrag \u00fcber die Ver\u00e4nderung der Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln \/ Opole begutachtete, noch der Ministerrat, der die Verordnung \u00fcber die Ver\u00e4nderung der Verwaltungsgrenzen erlie\u00df, alle relevanten Aspekte der Angelegenheit der neunen Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln \/ Opole ordnungsgem\u00e4\u00df (gerecht) und unparteiisch pr\u00fcften. Diese Beh\u00f6rden lie\u00dfen im Begutachtungsverfahren und bei der Entscheidungsfindung viele relevante Faktoren und Umst\u00e4nde unber\u00fccksichtigt, insbesondere was die Wirtschaftslage, die Siedlungslage und die Raumordnung, soziale, wirtschaftliche und kulturelle&nbsp; Bindungen und vor allem Folgen der Verletzung der Minderheitenrechte auf den eingemeindeten Gebieten anbelangt, obwohl diese Belange mehrmals und zwar sowohl durch die betroffenen Gemeinden, als auch durch die SKGD, die namens der deutschen Minderheit handelte, vorgebracht wurden. Die Organe, die Schl\u00fcsselentscheidungen \u00fcber die Ver\u00e4nderung der Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln \/ Opole trafen oder das Projekt begutachteten, wiesen die Argumente der Gemeinden Dambrau \/ D\u0105browa, Gro\u00df D\u00f6bern \/ Dobrze\u0144 Wielki, Comprachtsch\u00fctz \/ Komprachcice und Proskau \/ Pr\u00f3szk\u00f3w wie auch die Argumente der deutschen Minderheit, die durch verschiedene Gremien vertreten war, zur\u00fcck. Der Vorschlag der Stadt Oppeln \/ Opole wurde kritiklos angenommen, insbesondere wurde nicht gepr\u00fcft, ob der Vorschlag begr\u00fcndet war.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dar\u00fcber hinaus wurde im Verfahren \u00fcber die \u00c4nderung der Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln \/ Opole das Recht auf Anh\u00f6rung verletzt. Die Bitte der Vertreter der deutschen Minderheit um ein Treffen in der Angelegenheit der Erweiterung der Grenzen der Stadt Oppeln \/ Opole, die \u00fcber den Gemeinsamen Ausschuss der Regierung und der Nationalen und Ethnischen Minderheiten am 11. Mai 2016 an den Minister des Innern und der Verwaltung vermittelt wurde, da diese Entscheidung Art. 5 des Minderheitengesetzt verletzt, blieb ohne Antwort, obwohl diese Bitte von Mitgliedern des gesetzlichen Organs zur Angelegenheiten der Minderheiten in Polen vorgebracht wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die auf Veranlassung der minderheitlichen Seite im Gemeinsamen Ausschuss der Regierung und der Nationalen und Ethnischen Minderheiten genommene Stellung zu der Frage der Erweiterung der Grenzen der Stadt Oppeln \/ Opole, die am 8. Juli 2016 dem Pr\u00e4sidenten des Ministerrates Beata Szyd\u0142o eingereicht wurde, wurde im Schriftsatz des Direktors im Departement f\u00fcr Kultus und Minderheitenangelegenheiten im Ministerium des Innern und Verwaltung (MSWiA) vom 19. Juli 2016 geantwortet, in dem es hie\u00df, das&nbsp; eingereichte Dokument werde \u201eeingehenden sachlichen Analyse im Ministerium des Innern und der Verwaltung\u201d (l.dz. DWRMNIE-WMNIE-6713-2\/2016) unterzogen. Die Kuriosit\u00e4t besteht jedoch darin, dass das Schreiben an den Co-Vorsitzenden des Ausschusses an dem Tag gerichtet wurde, an dem der Ministerrat die Verordnung \u00fcber die Ver\u00e4nderung der Grenzen erlie\u00df. Das vorstehend Angef\u00fchrte zeigt eindeutig, dass die Befragung und gerechte Entscheidung in dem Fall \u00fcberhaupt nicht in Frage kam, weil die Beteiligten in Wirklichkeit keine M\u00f6glichkeit hatten, zu der Sache Stellung zu nehmen. Die Entscheidung \u00fcber die \u00c4nderung der Grenzen der Stadt Oppeln \/&nbsp; Opole betraf im Einzelnen und unmittelbar Angeh\u00f6rige der deutschen Minderheit, die auf den Gebieten der geplanten Eingemeindung wohnhaft sind und beeinflusste ihre Lage dadurch, dass ihnen die Rechte entzogen wurden, die ihnen bis dahin zustanden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">An dieser Stelle sei bemerkt, dass Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union im Kodex f\u00fcr Gute Verwaltungspraxis umgesetzt wurde, dessen Anwendung in den Beziehungen der Bediensteten der Europ\u00e4ischen Union zur \u00d6ffentlichkeit seit 2001 vom Europ\u00e4ischen Parlament empfohlen wird. Der Kodex f\u00fcr Gute Verwaltungspraxis gilt als eine Sammlung der Standards, die au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union herangezogen werden, wenn die T\u00e4tigkeit der \u00f6ffentlichen Verwaltung beurteilt wird. Als letztes sei bemerkt, dass der B\u00fcrgerbeauftragte (Rzecznik Praw Obywatelskich) in der .IV Amtsperiode, Prof. Andrzej Zoll, an den damaligen Pr\u00e4sidenten des Ministerrates schon 2002 herangetreten war, bei den unterstellten Organen der \u00f6ffentlichen Verwaltung zu veranlassen und den Organen der Kommunen (Gebietsk\u00f6rperschaften und andere Einrichtungen) aufzutragen, den Kodex subsidi\u00e4r anzuwenden (Antrag vom 21. Oktober 2002, Nr. RPO 42175\/91\/V\/02). Der B\u00fcrgerbeauftragte wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kodex an alle Ministerien verschickt wurde und der Chef des \u00f6ffentlichen Dienstes veranstaltete \u00fcber den Kodex Guter Verwaltungspraxis eine Weiterbildungsma\u00dfnahme f\u00fcr die Mitglieder des \u00f6ffentlichen Dienstes (Schreiben vom 10. September 2003, RCL.1603-6\/02).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Lichte der vorstehenden \u00dcberlegungen sollte man sich auf Art. 5 Europ\u00e4ischer Kodex f\u00fcr Gute Verwaltungspraxis fokussieren, wo der Grundsatz der Nichtdiskriminierung befolgt wird: <em>\u201eBei der Behandlung von Ersuchen der \u00d6ffentlichkeit und bei der Beschlussfassung gew\u00e4hrleistet der Beamte, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet wird. Einzelpersonen, die sich in der gleichen Situation befinden, werden auf vergleichbare Weise behandelt. 2. Wird bei der Behandlung ein Unterschied gemacht, stellt der Beamte sicher, dass diese unterschiedliche Behandlung durch die objektiven wesentlichen Eigenschaften des betreffenden Falles gerechtfertigt ist. 3. Der Beamte enth\u00e4lt sich insbesondere jeder ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung von Einzelpersonen aus Gr\u00fcnden der Nationalit\u00e4t, des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder des Glaubens, einer politischen oder sonstigen Haltung, der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Eigentums, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung\u201d<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es wurde schon vorstehend in der Petition mehrfach nachgewiesen, dass die Ma\u00dfnahmen der Verwaltungsorgane zur \u00c4nderung der Verwaltungsgrenzen der Stadt Oppeln \/ Opole entgegen den angef\u00fchrten Empfehlungen nicht durch objektive wesentliche Eigenschaften des betreffenden Falls bedingt wurden, was zur Folge hatte, dass die Subjekte, die sich in gleicher Situation befanden auf vergleichbare Weise nicht behandelt wurden. Es sei auch auf Art. 8 Abs. 1 des Europ\u00e4ischen Kodexes f\u00fcr gute Verwaltungspraxis hingewiesen, wo es hei\u00df: <em>\u201eDer Beamte handelt unparteiisch und unabh\u00e4ngig. Der Beamte enth\u00e4lt sich jeder willk\u00fcrlichen Handlung, die sich nachteilig auf Einzelpersonen auswirkt, sowie jeder Form der Vorzugsbehandlung, mit welchen Gr\u00fcnden auch immer sie motiviert sein mag\u201d.<\/em> Die vorliegende Petition begr\u00fcndet sich in dem Verdacht auf ungerechte, willk\u00fcrliche besitzergreifende Handlungen der Vertreter der Stadt Oppeln \/ Opole. In den Medien wird ganz offen spekuliert, dass die Erweiterung der Stadt Oppeln \/ Opole auf individuelle Veranlassungen des Vize-Ministers der Justiz der Regierung der Republik Polen, Herrn Patryk Jaki durchgesetzt wurde. Damit wurde klipp und klar gesagt, dass mit den Entscheidungstr\u00e4gern in der Regierung eine Absprache getroffen wurde und kein Interesse daran bestand, die gegenst\u00e4ndliche Angelegenheit gerecht und richtig zu entscheiden.<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li><strong>Schlussfolgerung<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Lichte vorstehender Ausf\u00fchrungen sollte man darauf hinweisen, dass die \u00f6ffentliche Verwaltungsbeh\u00f6rden ungerecht und diskriminierend agierten und die Stimme der Angeh\u00f6rigen der deutschen Minderheit wurde auf den von der Eingemeindung betroffenen Gebieten v\u00f6llig ignoriert und damit der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und Diskriminierungsverbot verletzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gleichzeitig kam es zur groben Verletzung der Grunds\u00e4tze und Standards der guten Verwaltungspraxis w\u00e4hrend des Verfahrens \u00fcber die \u00c4nderung der Grenzen der Stadt Oppeln \/ Opole und die Betroffenen entbehrten des Rechts auf eine gute Verwaltung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><u>&nbsp;<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><u>Petitionsf\u00fchrer:<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vorstandsvorsitzender der SKGD Rafa\u0142 Bartek<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sekret\u00e4r der SKGD Zuzanna Donath-Kasiura<\/p>\n<p><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>PETITION AN DAS EUROP\u00c4ISCHE PARLAMENT Handelnd namens des Vorstandes der Sozial-Kulturellen Gesellschaft der Deutschen im Oppelner Schlesien, vertretend f\u00fcr alle Angeh\u00f6rige der deutschen Minderheit, die in den Gemeinden D\u0105browa \/Dambrau\/, Dobrze\u0144 Wielki \/Gro\u00df D\u00f6bern\/, Komprachcice \/Comprachtsch\u00fctz\/ und Pr\u00f3szk\u00f3w \/Proskau\/ wohnhaft&nbsp; sind und am 1. 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