Deutsch als Minderheitensprache – Die Antragsfrist nur bis zum 20.09.2020!

Deutsch als Minderheitensprache – Die Antragsfrist nur bis zum 20.09.2020!

  • 16 Sep 0

16-09-2020

Letzten Freitag fand im Rahmen des Niwki-Programms, das vom Regionalny Zespół Placówek Wsparcia Edukacji durchgeführt wurde, ein Online-Seminar über den Unterricht von Deutsch, als Minderheitensprache in Sekundarschulen statt! Es ist ein organisatorisch schwieriges Thema, jedoch kein unmögliches. Das Programm schafft neue Möglichkeiten und gibt gleichzeitig Gymnasien, Technikern und Berufsschulen neue Chancen, insbesondere jetzt im Moment, wo viele Schulen ihr Lehrprofil ändern.

Das Treffen wurde vorbereitet und moderiert von Izabela Szczepańska zusammen mit Rafał Bartek – den Vorsitzenden der Sozial-Kulturellen Gesellschaft der Deutschen im Oppelner Schlesien.  

Alle, die möchten, dass ihre Kinder die Minderheitensprache lernen, können noch Anträge, an die Schulleitung, einreichen. Die Anmeldefrist ist bis zum 20. September 2020!

Den Antrag muss man bei der Leitung der Einrichtung stellen, wenn das Kind eingeschult bzw. zum Kindergarten angemeldet wird. Auch für die Kinder, die bereits eine Schule oder einen Kindergarten besuchen, besteht die Möglichkeit, den Deutschunterricht zu beantragen. In diesem Fall muss der Antrag aber bis spätestens 20. September gestellt werden, wenn das Kind den Unterricht noch in demselben Schuljahr besuchen soll.

Den Antrag stellt man in einer Schule nur einmal. Er gilt für alle folgenden Schuljahre. Beim Schulwechsel ist allerdings ein neuer Antrag erforderlich.

Der Antrag ist keine Erklärung der Mitgliedschaft in einer Organisation der deutschen Minderheit. Der Antrag ist ausschließlich Ausdruck des Willens der Eltern, die ihre Zugehörigkeit zu der deutschen Nationalgruppe subjektiv empfinden und die es wollen, dass ihr Kind im Kindergarten oder in der Schule seine Muttersprache Deutsch lernt. Von den Eltern verlangt man nicht, dass sie ihre Mitgliedschaft in einer Minderheitenorganisation, ihre Staatsbürgerschaft oder ihre Herkunft nachweisen. Hierzu gelten die Regelungen des Gesetzes über nationale und ethnische Minderheiten oder die Regionalsprache vom 6. Januar 2005:

Niemand kann dazu gezwungen werden, seine Zugehörigkeit zu einer Minderheit nachzuweisen.

Die Eltern können den Antrag handschriftlich formulieren. Sie können auch ein Muster verwenden, das als Anlage zur Verordnung über die Organisation des muttersprachlichen Unterrichts beiliegt.

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